Weil der Beschuldigte alleiniger Berufungsführer war, fiel ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. ausser Betracht (Art. 407 StPO e contrario). Deshalb und weil der amtliche Verteidiger anwesend war, war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14.03.2019 E. 3.3).