Für diese Annahme sprach auch, dass sich der Beschuldigte nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht um ein Arztzeugnis bemühte, das ihm die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit attestiert, und er am 10. Juli 2024 nicht auf den Telefonanruf seines Verteidigers reagierte. Die Gesamtumstände (unwahre/ dramatisierende Angaben zum Gesundheitszustand sowie plötzliche Nichterreichbarkeit für den Verteidiger) zeigten deutlich, dass der Beschuldigte schlichtweg keine Lust hatte, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Er war nicht wegen Verhandlungsunfähigkeit säumig. Weil der Beschuldigte alleiniger Berufungsführer war, fiel ein Abwesenheitsverfahren nach Art.