Daher und weil er offenbar nicht wie zunächst geltend gemacht einen Schlaganfall erlitten hatte, sondern höchstens eine Streifung, war davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder zumindest für seine eigene Einvernahme zu erscheinen und sich im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen. Für diese Annahme sprach auch, dass sich der Beschuldigte nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht um ein Arztzeugnis bemühte, das ihm die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit attestiert, und er am 10. Juli 2024 nicht auf den Telefonanruf seines Verteidigers reagierte.