zeigt, dass jener weder bettlägerig war noch akuter medizinischer Behandlung bedurfte. Daher und weil er offenbar nicht wie zunächst geltend gemacht einen Schlaganfall erlitten hatte, sondern höchstens eine Streifung, war davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder zumindest für seine eigene Einvernahme zu erscheinen und sich im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen.