Das undatierte Arztzeugnis attestierte dem Beschuldigten für den Verhandlungstermin krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch Verhandlungsunfähigkeit (pag. 1383). Auch aus den weiteren Unterlagen ging nicht hervor, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und insbesondere seiner eigenen Einvernahme zu folgen. Er suchte zwar am Samstag den 6. Juli 2024 wegen Schwindels notfallmässig das Inselspital auf, wo eine hypertensive Krise und der Verdacht auf eine ischämische Attacke diagnostiziert wurden (pag. 1406), konnte das Spital aber gleichentags wieder verlassen.