1356 ff.) und in Kenntnis der Verfügung vom 9. Juli 2024 (pag. 1389 f.) ferngeblieben ist, ohne die behauptete Verhandlungsunfähigkeit – an welche keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und welche lediglich in Ausnahmefällen zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29.11.2021 E. 2.4.1) – zu belegen. Das undatierte Arztzeugnis attestierte dem Beschuldigten für den Verhandlungstermin krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch Verhandlungsunfähigkeit (pag.