7 Nach geheimer Beratung stellte die Kammer fest, der Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Sie beschloss und begründete mündlich die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen (pag. 1399). Der Entscheid der Kammer gründete darin, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 9. Oktober 2023 (pag. 1356 ff.) und in Kenntnis der Verfügung vom 9. Juli 2024 (pag.