1398 f.). Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ wendete ein, der amtliche Verteidiger sei anwesend, weshalb die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen sei. Weil der Beschuldigte vor erster Instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei ohnehin nicht ersichtlich, was eine Verschiebung der Berufungsverhandlung bringen würde. Es sei am heutigen Termin festzuhalten (pag. 1399).