Weil dessen geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit noch nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht wurde, gewährte die Vorsitzende Rechtsanwalt B.________ zu Beginn der Berufungsverhandlung Möglichkeit zu weiteren Bemerkungen. Jener führte zusammengefasst aus, er habe seinem Mandanten die Verfügung vom 9. Juli 2024 weitergeleitet. Sein Mandant habe weder darauf noch auf seinen heutigen Telefonanruf reagiert. Seines Erachtens bestünden betreffend das weitere Vorgehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde Frist zur Einreichung eines weiteren Arztzeugnisses gewährt oder sein Mandant von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.