SR 312.0]), noch dazu, ob der Beschuldigte seiner eigenen, rund dreissigminütigen Einvernahme beiwohnen und im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensiert werden könnte. Daneben mute es seltsam an, dass der Beschuldigte am Wochenende einen Schlaganfall erlitten haben soll und lediglich ein in Kopie vorliegendes Arztzeugnis mit diagnostizierter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 9. bis 14. Juli 2024 einreiche (pag. 1389 f.). Der Beschuldigte erschien am 10. Juli 2024 nicht zur Berufungsverhandlung. Weil dessen geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit noch nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht wurde, gewährte die Vorsitzende Rechtsanwalt B.______