Mit vorab per Fax versandter Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, am Termin vom 10./11. Juli 2024 festzuhalten. Zur Begründung hielt sie fest, das eingereichte Arztzeugnis äussere sich weder zur geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten, welche nur ausnahmsweise anzunehmen sei (Art. 114 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), noch dazu, ob der Beschuldigte seiner eigenen, rund dreissigminütigen Einvernahme beiwohnen und im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensiert werden könnte.