6 einer weiteren ärztlichen Untersuchung habe ihm sein Mandant heute Nachmittag ein Arztzeugnis zugestellt, welches jenem für die Zeit vom 9. bis 14. Juli 2024 Arbeitsunfähigkeit attestiere. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Seines Erachtens sei die persönliche Anwesenheit seines Mandanten an der Berufungsverhandlung unerlässlich (pag. 1382 f.). Mit vorab per Fax versandter Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, am Termin vom 10./11. Juli 2024 festzuhalten.