Mit Antrag vom 9. Juli 2024 betreffend Absetzung und Verschiebung der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ ein undatiertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Mandanten ein (pag. 1382 f.). An der Berufungsverhandlung reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Juli 2024, ein Medikamentenrezept vom 6. Juli 2024 und einen Auszug aus dem myInsel-Konto betreffend den Arzttermin vom 9. Juli 2024 seines Mandanten ins Recht (pag. 1398, pag. 1406 ff.). Der Beschuldigte konnte wegen Säumnis oberinstanzlich nicht einvernommen werden (pag. 1398 f.; siehe auch E. I.4 hiernach).