___ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1305 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung ersuchte der Beschuldigte am 22. Juni 2023 von der beabsichtigten Entlassung abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es seien auch die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angefochten. Insofern komme jener Parteistellung zu (pag. 1338 f.). Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung am 23. Juni 2023 den Verbleib der C.________ AG im Berufungsverfahren (pag. 1346).