5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Mai 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine Anschlussberufung (pag. 1302 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen (pag. 1305). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit, es sei beabsichtigt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag.