4 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Zahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. V.