Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 157 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil: Rechtsanwalt und Notar B.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin und D.________ Strafklägerin 1 und E.________ Strafklägerin 2 und F.________ AG Zivilklägerin Gegenstand mehrfacher Betrug, Urkundenfälschungen, Geldwäscherei mehr- fach, Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 (PEN 20 820) 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 8. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 1253 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. De- zember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS), 2. Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS), 3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS), 4. Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, an- geblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS), 5. Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. anfangs 2014 bis ca. En- de Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS), wird eingestellt, dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1'257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'157.00. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS), 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Ok- tober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS), 3. von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS), 4. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Horgen (Ziff. 11 AKS), dies unter Ausscheidung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1'257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'157.00. 3 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1. am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. 1a AKS), 1.2. am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS), 1.3. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS), 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1. ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS), 2.2. ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS), 2.3. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach) (Ziff. 9 AKS), 2.4. am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS), 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mit- te August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1b AKS), 4. des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen 4.1. ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS), 4.2. am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS), 5. des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2018 bis 23. Oktober 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS), und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3 StGB, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (80%), sich zusammensetzend aus den anteils- mässigen Gebühren von CHF 10'000.00 und den anteilsmässigen Auslagen von CHF 56.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10'056.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'256.00. IV. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'575.90. 4 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Zahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 3'103.50 Schadenersatz an die F.________ AG. Soweit weitergehend wird die Forderung der F.________ AG abgewiesen. 2. Die Zivilklage der C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör: 1 vierläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen (Ass. A3), 1 Gaspistole inkl. Zubehör und Koffer (Ass. A4), 1 zweiläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen und Koffer (Ass. A5), 1 Reizstoffsprach (Ass. A7) werden zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: 1 Überweisungsantrag (Ass. A1), 1 kroatischer Reisepass, lautend auf AC.________ (Ass. A2), 1 Couvert mit Konto- auszug C.________ AG (Ass. A5), 3 Schreiben C.________ AG (Ass. A10), 1 Security Ausweis PNZ, lautend auf AD.________ (Ass. A11), 1 Kündigungsschreiben H.________ (Bank) vom 25. Juli 2018 betr. E.________ (Ass. A15), 4 Kassentransaktionen C.________ AG (Ass. A16), 1 Brief AG.________ (Ass. A8), 1 Lohnabrechnung AA.________ (Ass. A9), 1 Originallieferschein Interdiscount vom 25. Januar 2019 (Y.________). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Dezember 2022 Berufung an (pag. 1264). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 23. März 2023, zu (pag. 1272 ff.). In der Berufungserklärung vom 12. April 2023 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche nach Ziff. III.1./1.1, Ziff. III.1./1.2, Ziff. III.1./1.3, Ziff. III.2./2.3, Ziff. III.2./2.4, Ziff. III.4./4.1 und Ziff. III.4./4.2 des Ur- teilsdispositivs und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungs- folgen sowie auf den Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der F.________ AG (pag. 1286). 5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Mai 2023 mit, sie beantrage kein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine Anschlussbe- rufung (pag. 1302 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen (pag. 1305). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit, es sei beabsich- tigt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfah- ren zu entlassen (pag. 1305 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung ersuchte der Beschuldigte am 22. Juni 2023 von der beabsichtigten Entlassung abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es seien auch die erstinstanzlichen Schuldsprüche we- gen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angefoch- ten. Insofern komme jener Parteistellung zu (pag. 1338 f.). Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung am 23. Juni 2023 den Verbleib der C.________ AG im Beru- fungsverfahren (pag. 1346). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung, es sei bei der H.________ (Bank) eine schriftliche Auskunft samt allfälliger Belege darüber ein- zuholen, welche Person(en) nebst seiner Schwester G.________ im Jahr 2018 be- treffend das «I.________ (Bankkonto bei der Bank G.)» mit der Kontonummer ________ resp. IBAN ________, lautend auf E.________, bevollmächtig waren (pag. 1287). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag am 22. Mai 2023 gut (pag. 1305). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 überliess die H.________ (Bank) der Kammer eine Kopie des Basisvertrags lautend auf E.________ mit Vollmacht zu Gunsten von G.________ (pag. 1322 f.). Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 1346). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich vom Beschuldigten ein Strafregisteraus- zug (datierend vom 3. Juli 2024; pag. 1369 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (da- tierend vom 4. Juli 2024; pag. 1373 ff.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Juli 2024; pag. 1380 f.) eingeholt. Mit Antrag vom 9. Juli 2024 betreffend Absetzung und Verschiebung der Beru- fungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ ein undatiertes Arbeitsun- fähigkeitszeugnis seines Mandanten ein (pag. 1382 f.). An der Berufungsverhand- lung reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Juli 2024, ein Medikamenten- rezept vom 6. Juli 2024 und einen Auszug aus dem myInsel-Konto betreffend den Arzttermin vom 9. Juli 2024 seines Mandanten ins Recht (pag. 1398, pag. 1406 ff.). Der Beschuldigte konnte wegen Säumnis oberinstanzlich nicht einvernommen wer- den (pag. 1398 f.; siehe auch E. I.4 hiernach). 4. Antrag auf Absetzung und Verschiebung der Berufungsverhandlung, Säum- nis Mit elektronischer Eingabe vom 9. Juli 2024 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Absetzung der auf den 10./11. Juli 2024 angesetzten Berufungsverhandlung sowie um Verschiebung derselben auf einen späteren Termin. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant habe ihm am Wochenende mitgeteilt, einen Schlagan- fall erlitten zu haben und stationär im Inselspital behandelt worden zu sein. Nach 6 einer weiteren ärztlichen Untersuchung habe ihm sein Mandant heute Nachmittag ein Arztzeugnis zugestellt, welches jenem für die Zeit vom 9. bis 14. Juli 2024 Ar- beitsunfähigkeit attestiere. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Seines Erachtens sei die per- sönliche Anwesenheit seines Mandanten an der Berufungsverhandlung unerläss- lich (pag. 1382 f.). Mit vorab per Fax versandter Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte die Verfahrenslei- tung den Parteien mit, am Termin vom 10./11. Juli 2024 festzuhalten. Zur Begrün- dung hielt sie fest, das eingereichte Arztzeugnis äussere sich weder zur geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten, welche nur ausnahmswei- se anzunehmen sei (Art. 114 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), noch dazu, ob der Beschuldigte seiner eigenen, rund dreissigminütigen Einvernahme beiwohnen und im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispen- siert werden könnte. Daneben mute es seltsam an, dass der Beschuldigte am Wo- chenende einen Schlaganfall erlitten haben soll und lediglich ein in Kopie vorlie- gendes Arztzeugnis mit diagnostizierter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 9. bis 14. Juli 2024 einreiche (pag. 1389 f.). Der Beschuldigte erschien am 10. Juli 2024 nicht zur Berufungsverhandlung. Weil dessen geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit noch nicht in genügender Wei- se glaubhaft gemacht wurde, gewährte die Vorsitzende Rechtsanwalt B.________ zu Beginn der Berufungsverhandlung Möglichkeit zu weiteren Bemerkungen. Jener führte zusammengefasst aus, er habe seinem Mandanten die Verfügung vom 9. Juli 2024 weitergeleitet. Sein Mandant habe weder darauf noch auf seinen heuti- gen Telefonanruf reagiert. Seines Erachtens bestünden betreffend das weitere Vorgehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde Frist zur Einreichung eines weiteren Arztzeugnisses gewährt oder sein Mandant von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung dispensiert. Wie im Absetzungs-/Verschiebungsgesuch ausgeführt, erachte er eine persönliche Anwesenheit seines Mandanten für angezeigt. Er be- absichtige, diesem mit Blick auf die Strafzumessung und die Vollzugsart Ergän- zungsfragen zur Person zu stellen. Er sei im Besitz weiterer Unterlagen, aus denen u.a. hervorgehe, dass sein Mandant seit dem 6. Juli 2024 arbeitsunfähig/krankge- schrieben sei, sich in stationärer Behandlung befunden habe und auch weiterhin medizinisch betreut werde sowie dass bei seinem Mandanten eine hypertensive Krise und der Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke diagnostiziert wurde. Er stehe seit längerem in beruflichem Kontakt mit seinem Mandanten und habe jenen bis anhin als zuverlässig erlebt. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob er die erwähnten Unterlagen zu den Akten reichen wolle, legte Rechtsanwalt B.________ die unter E. I.3 hiervor erwähnten Dokumente ins Recht (pag. 1398 f.). Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ wendete ein, der amtliche Verteidiger sei anwesend, weshalb die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen sei. Weil der Beschuldigte vor erster Instanz von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei ohnehin nicht er- sichtlich, was eine Verschiebung der Berufungsverhandlung bringen würde. Es sei am heutigen Termin festzuhalten (pag. 1399). 7 Nach geheimer Beratung stellte die Kammer fest, der Beschuldigte sei trotz ord- nungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung er- schienen. Sie beschloss und begründete mündlich die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen (pag. 1399). Der Entscheid der Kammer gründe- te darin, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 9. Oktober 2023 (pag. 1356 ff.) und in Kenntnis der Verfügung vom 9. Juli 2024 (pag. 1389 f.) ferngeblieben ist, ohne die behauptete Verhandlungsun- fähigkeit – an welche keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und wel- che lediglich in Ausnahmefällen zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29.11.2021 E. 2.4.1) – zu belegen. Das undatierte Arztzeugnis attestierte dem Beschuldigten für den Verhandlungstermin krankheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit, nicht jedoch Verhandlungsunfähigkeit (pag. 1383). Auch aus den weiteren Unterlagen ging nicht hervor, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, zur Berufungsverhandlung zu erschei- nen und insbesondere seiner eigenen Einvernahme zu folgen. Er suchte zwar am Samstag den 6. Juli 2024 wegen Schwindels notfallmässig das Inselspital auf, wo eine hypertensive Krise und der Verdacht auf eine ischämische Attacke diagnosti- ziert wurden (pag. 1406), konnte das Spital aber gleichentags wieder verlassen. Er erhielt ein Medikamentenrezept für Aspirin Cardio Filmtabletten, Atorvastatin Axa- pharm Filmtabletten und Jardiance Filmtabletten (pag. 1407) und einen Sprech- stundentermin für Dienstag den 9. Juli 2024 um 15:00 Uhr (pag. 1406). An diesem dürfte er das undatierte Arztzeugnis erhalten haben, mit welchem ihn Dr. med. Z.________, Assistenzarzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen Krankheit vom 9. bis 14. Juli 2024 arbeitsunfähig schrieb (pag. 1383). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht in stationärer Behandlung befand und am Tag vor der Beru- fungsverhandlung einen ambulanten Termin im Inselspital wahrnehmen konnte, zeigt, dass jener weder bettlägerig war noch akuter medizinischer Behandlung be- durfte. Daher und weil er offenbar nicht wie zunächst geltend gemacht einen Schlaganfall erlitten hatte, sondern höchstens eine Streifung, war davon auszuge- hen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, an der Berufungsver- handlung teilzunehmen oder zumindest für seine eigene Einvernahme zu erschei- nen und sich im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen. Für diese Annahme sprach auch, dass sich der Beschuldigte nach Erhalt der Ver- fügung vom 9. Juli 2024 nicht um ein Arztzeugnis bemühte, das ihm die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit attestiert, und er am 10. Juli 2024 nicht auf den Telefonanruf seines Verteidigers reagierte. Die Gesamtumstände (unwahre/ dramatisierende Angaben zum Gesundheitszustand sowie plötzliche Nichterreich- barkeit für den Verteidiger) zeigten deutlich, dass der Beschuldigte schlichtweg keine Lust hatte, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Er war nicht wegen Verhandlungsunfähigkeit säumig. Weil der Beschuldigte alleiniger Berufungsführer war, fiel ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. ausser Betracht (Art. 407 StPO e contrario). Deshalb und weil der amtliche Verteidiger anwesend war, war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzu- führen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14.03.2019 E. 3.3). 8 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter 5.1.1 Anträge in der Berufungserklärung Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 1287; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen a. von der Anschuldigung des Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.1 des Urteils), angeblich be- gangen am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1a AKS); b. b) von der Anschuldigung des versuchten Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.2 des Urteils), angeblich begangen am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Ziff. 2 AKS); c. von der Anschuldigung des Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.3 des Urteils), angeblich mehr- fach begangen am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (Ziff. 9 AKS); d. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung (Dispositivziffer III./2./2.3 des Urteils), an- geblich mehrfach begangen am 9. August 2019 und 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (Ziff. 9 AKS); e. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung (Dispositivziffer III./2./2.4 des Urteils), an- geblich begangen am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS); f. von der Anschuldigung des Fälschens von Ausweisen (Dispositivziffer III./4./4.1 des Ur- teils), angeblich begangen ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS); g. von der Anschuldigung des Fälschens von Ausweisen (Dispositivziffer III./4./4.2 des Ur- teils), angeblich begangen am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS). 2. Die Freiheitsstrafe sei von 19 auf maximal 6 Monate herabzusetzen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin F.________ AG (Dispositivziffer V./1. des Urteils) sei abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern. 5.1.2 Unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, ob sie das Ur- teil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und Bst. b StPO). Ficht der Berufungsführer nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile er die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteils- punkte erwachsen, unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft. Eine 9 spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3). Die Anträge des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung weichen insofern von jenen in der Berufungserklärung ab, als er nunmehr beantragte, «die Zivilforderun- gen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen» (pag. 1400, pag. 1410). Dabei handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstin- stanzlichen Urteils, weil in der Berufungserklärung lediglich betreffend die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ AG – nicht aber der Zivilklage der Straf- und Zivilklä- gerin C.________ AG – beantragt wurde, diese sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Folglich ist auf den an der Berufungsverhandlung (im- plizit) gestellten Antrag, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, nicht einzutreten. Die Zivilklage der C.________ AG wurde erstinstanzlich rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die stellvertretende Ge- neralstaatsanwältin AH.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1402 ff., pag. 1411 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 8. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstelllungen wegen 1.1. Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS), 1.2. Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezem- ber 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS), 1.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festge- stellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS), 1.4. Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schwei- zer, angeblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS), 1.5. Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. anfangs 2014 bis ca. Ende Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS), 1.6. Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mit- te August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1b AKS), dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1’257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung 2.1. des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. Novem- ber 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS), 10 2.2. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS), 2.3. des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS), 2.4. der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Hor- gen (Ziff. 11 AKS), dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1’257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern; 3. der Schuldsprüche betreffend 3.1. Urkundenfälschung, mehrfach begangen 3.1.1. ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS), 3.1.2. ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS), 3.2. Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober bis 23. Oktober 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1. am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1a AKS), 1.2. am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS), 1.3. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 3’103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS), 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach) (Ziff. 9 AKS), 2.2. am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS), 3. des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen 3.1. ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS), 3.2. am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS), und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3 StGB, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StP0 zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (80%), sich zusammensetzend aus den anteilsmässigen Gebühren von CHF 1’0000.00 und den anteilsmässigen Auslagen von CHF 56.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10’056.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) sowie zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 11 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 3. Das Honorardesamtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche nach Ziff. III.1./1.1, Ziff. III.1./1.2, Ziff. III.1./1.3, Ziff. III.2./2.3, Ziff. III.2./2.4, Ziff. III.4./4.1 und Ziff. III.4./4.2 des Ur- teilsdispositivs und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungs- folgen sowie auf den Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der F.________ AG. Diese Aspekte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschul- digten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen inkl. Kostenfolgen, die Freisprüche inkl. Kostenfolgen und die nicht von der Berufung erfassten Schuldsprüche, die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________, der Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der C.________ AG, die Kos- tenfolgen im Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen betreffend die beschlag- nahmten Waffen mit Zubehör und die als Beweismittel in den Akten verbleibenden Gegenstände. In Bezug auf die zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Rügen des Beschuldigten 7. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.1 AKS 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.3.1 vorgeworfen, sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 969; Hervorhebungen im Original): Fälschen von Ausweisen, […] begangen: 3.1 zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Datum ca. im Zeitraum von ca. 2013 bis ca. Novem- ber 2018, ein Arbeitszeugnis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern eigenhändig er- stellte um damit vorzutäuschen, als Verantwortlicher der Fahrradwerkstatt beim SVSA angestellt 12 gewesen zu sein, was nicht den Tatsachen entspricht. Mit diesem Vorgehen wollte er seine Job- aussichten steigern. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte erst- und oberinstanzlich neben einer Verlet- zung des Anklagegrundsatzes geltend, die Tat sei verjährt, sofern sie im Jahr 2013 begangen worden sei (pag. 1224, pag. 1401). 7.3 Erwägungen der Kammer 7.3.1 Zur massgebenden Verjährungsfrist Bestimmt es das Gesetz nicht anders, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden, sofern sie milder sind als das bisherige Recht (Art. 389 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs [StGB; SR 311.0]). Nach geltendem Recht beträgt die Verfolgungsver- jährung für Fälschung von Ausweisen zehn Jahre (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bis und mit dem 31. Dezember 2013 betrug diese sieben Jah- re (Art. 252 aStGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB in der Fassung per 1. Janu- ar 2013). Folglich beträgt die Verfolgungsverjährung vorliegend sieben Jahre, sofern die Tat spätestens am 31. Dezember 2013 begangen wurde. Wurde die Tat hingegen am 1. Januar 20214 oder später begangen, gelangt die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. 7.3.2 Zum Tatzeitpunkt Nachdem die massgebende Verjährungsfrist bekannt ist, bleibt zu prüfen, wann die Tat begangen wurde, d.h. wann das Arbeitszeugnis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA), datierend vom 7. April 2011 (pag. 290, pag. 300), erstellt/gefälscht wurde. Der Beschuldigte gibt zu, dass die Angaben im Arbeitszeugnis nicht stimmen (pag. 325 Z. 252 ff.). Es sei eine «Halbwahrheit», dass er vom 12. April 2010 bis 7. April 2011 beim SVSA als Verantwortlicher in der Abteilung Fahrradwerkstatt tätig gewesen sei. Er sei zu dieser Zeit als Insasse in der Justizvollzugsanstalt AE.________ gewesen, wo er als Velomechaniker und Verantwortlicher gearbeitet habe. Es hätte jedoch «Scheisse» ausgesehen, wenn im Lebenslauf «AE.________» gestanden hätte (pag. 325 Z. 229 ff.). Daraus lässt sich schlies- sen, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis gefälscht hat (siehe auch E. III.12.4.1 hiernach). Wann er dies getan hat, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft dürfte den Tatzeitpunkt in der Anklageschrift vom 22. Okto- ber 2020 auf den Zeitraum «von ca. 2013 bis ca. November 2018» beschränkt ha- ben, weil betreffend die Zeit davor zum Anklagezeitpunkt die siebenjährige Ver- jährungsfrist bereits eingetreten war resp. weil diese noch vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzutreten drohte. 13 Die Vorinstanz ging ohne nähere Begründung davon aus, der Beschuldigte habe das Arbeitszeugnis mit Blick auf seine Bewerbung als Mitarbeiter «Technik/ Reinigung» bei der L.________ AG – wozu auch das O.________ (Firma) gehört – Anfang November 2018 erstellt. Entsprechend setzte sie den Tatzeitpunkt auf «ca. im November 2018» fest (pag. 1255, pag. 1289). Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis hinsichtlich seiner Bewerbung vom November 2018 erstellt hat. Als mindestens ebenso wahrschein- lich erscheint ihr aber auch, dass er das Arbeitszeugnis zeitnah zu seiner Entlas- sung aus der Justizvollzugsanstalt AE.________ am 7. April 2011 (pag. 1371) ver- fasst hat, füllt er damit doch eine Lüke in seinem Lebenslauf aus dem Jahr 2010/2011. Dafür, dass der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor No- vember 2018 verfasst und sich bereits zuvor unter dessen Vorlage beworben ha- ben könnte, spricht auch sein undatierter Lebenslauf, in welchem er seine (angebli- chen) beruflichen Tätigkeiten bis Dezember 2013 aufführt und angibt, von April 2010 bis April 2011 beim Kanton Bern als «Verantwortlicher der Fahrrad- werkstatt» gearbeitet zu haben (pag. 287, pag. 296). Jenen Lebenslauf dürfte der Beschuldigte mit Blick auf eine Bewerbung aus der Zeit von ca. Ende des Jahres 2013 bis Anfang des Jahres 2014 erstellt haben. Insgesamt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor oder nach Inkrafttreten der neuen, längeren Ver- jährungsfrist per 1. Januar 2014 erstellt hat. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Arbeitszeugnis betreffend seine angebliche Anstellung beim SVSA spätestens am 31. Dezember 2013 erstellt hat, so dass die altrechtli- che, siebenjährige Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten ist. 7.3.3 Fazit Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.1 der Anklageschrift ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO), ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Verlet- zung des Anklagegrundsatzes. 8. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Unter Ziff. I.3.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 969; Hervorhebungen im Original): Fälschen von Ausweisen, […] begangen: 3.3 am 05.11.2018, z.N. der L.________ AG, indem er mit der Absicht seine Chancen auf eine An- stellung zu verbessern, anlässlich seiner Bewerbung für eine Stelle als Mitarbeiter «Tech- nik/Reinigung» ein Bewerbungsdossier via Mail schickte, in welchem sich die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Arbeitszeugnisse befanden. 14 8.2 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte oberinstanzlich eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wann/zu welcher Zeit das Bewerbungsdossiert versandt worden sei (pag. 1401). 8.3 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklage hat das der beschuldigten Per- son zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3). 8.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift die Uhrzeit nicht nennt, zu welcher der Beschuldigte sein Bewerbungsdossier inkl. der gefälschten Arbeits- zeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH am 5. November 2018 per E-Mail verschickt haben soll. Darin ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrund- satzes auszumachen, weiss der Beschuldigte doch genau, um welche E-Mail es geht, zumal ihm nicht vorgeworfen wird, am 5. November 2018 mehrere E-Mails an die L.________ AG geschickt zu haben. Um welche konkrete Uhrzeit die E-Mail versandt wurde, ist zudem weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hin- sicht bedeutsam. Rechtsanwalt B.________ hat denn auch nicht geltend gemacht, in der Vorbereitung seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Ankla- gegrundsatz ist damit nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1275 ff.). 15 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Si- tuationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Per- son bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2). 10. Allgemeine Vorbemerkungen zum Aussageverhalten, Standpunk und Modus Operandi des Beschuldigten Ohne die konkrete Beweiswürdigung vorwegnehmen zu wollen, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sämtliche nachfolgend zu beurteilenden Anklagesachverhalte zu Schuldsprüchen führen werden. Wie die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ oberinstanzlich aus- führte, ist der Beschuldigte für die Strafjustiz kein Unbekannter und einschlägig vorbestraft (pag. 1404). Namentlich wurde er am 13. September 2017 vom Regio- nalgericht Bern-Mittelland u.a. wegen mehrfach begangener Urkundenfälschung sowie am 29. März 2019 vom Obergericht des Kantons Bern u.a. wegen gewerbs- mässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs und mehrfachen Betrugs schuldig erklärt (amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Die dortigen Schuldsprüche be- treffend ab dem Jahr 2013 begangener Delikte weisen erhebliche Parallelen zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf, verschaffte sich der Beschuldigte doch bereits damals unrechtmässige Vermögensvorteile durch Fälschung von Unter- schriften und Formularen (amtliche Akten SK ________, pag. 591 ff. und pag. 883 ff.). Nichts Anderes tat er auch in den vorliegend zu beurteilenden Fällen. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, liess sich der Beschuldigte unter Vor- lage eines gefälschten Zahlungsauftrags CHF 25'000.00 ab dem Bankkonto seiner eigenen Mutter überweisen, verschaffte er sich unter Vorlage gefälschter Arbeits- zeugnisse eine Arbeitsstelle, veranlasste er eine vormalige Arbeitgeberin unter Vor- lage zweier gefälschter Arbeitsrapporte zur Auszahlung ihm nicht zustehender Net- tolöhne über CHF 3’103.50 und beantragte er unter Fälschung des Formulars «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» einen COVID-19-Kredit. Der Modus Ope- randi des Beschuldigten ist dadurch gekennzeichnet, Unterschriften und Formulare zu fälschen, um sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen. Lügen scheinen dem Beschuldigten nur allzu leicht von der Lippe zu gehen. So sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 aus, einen zweijährigen Sohn zu haben (pag. 701). In Widerspruch dazu führte er in seinen Lebensläufen auf, einen Sohn zu haben, der am 12. September 2018 geboren sei (pag. 286, pag. 287, pag. 296). Ferner entschuldigte der Beschuldigte sein Fernbleiben von der Arbeit gegenüber N.________, Geschäftsführer der L.________ AG, im De- 16 zember 2018 wahrheitswidrig damit, sein Vater sei gestorben (pag. 283). Besagter Vater war jedoch bereits seit rund drei Jahren tot (pag. 122 Z. 53 f.). Nach Ansicht der Kammer mutet es pietätlos an, den Tod des eigenen Vaters vorzuschieben, um nicht zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschuldigte hat stets die eigenen (finanziellen) Vorteile im Visier und schreckt dabei auch nicht davor zurück, einen toten Vater vorzuschieben oder seine Mutter am Vermögen zu schädigen. Im vorliegenden Verfahren verteidigte sich der Beschuldigte weitgehend durch Schweigen und indem er Rechtsanwalt B.________ teilweise ausführen liess, nicht er habe die angeklagten Taten begangen, sondern eine unbekannte Dritttäter- schaft. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist diese Hypothese aus der Luft gegriffen. Es entbehrt jeder beweismässigen Grundlage, dass eine unbekannte Dritttäterschaft dem Beschuldigten wiederholt in Begünstigungsabsicht hätte Geld zukommen lassen wollen resp. den Beschuldigten wiederholt in Schädigungsab- sicht hätte der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig machen wollen. An- gesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer zudem ver- nünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte in Frage kommende Dritttäter nennt oder zumindest im Rahmen seines Möglichen dazu beiträgt, dass die Strafverfolgungsbehörden diese ausfindig machen kann. Dass er dies nicht ge- tan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der angeblichen Dritttäterschaft jeweils um blos- se Schutzbehauptungen handelt (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. III.9 hiervor zitierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung). 11. Zum Vorwurf des Betrugs nach Ziff. I.1a und Ziff. I.2 AKS 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Unter Ziff. I.1a und Ziff. I.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorge- worfen, sich des Betrugs resp. des versuchten Betrugs zum Nachteil seiner Mutter schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 968 f.; Hervorhebungen im Original): 1a. Betrug und Urkundenfälschung, begangen am 2.8.2018 bzw. kurze Zeit zuvor (Urkundenfäl- schung) in Bern und evtl. anderswo, z.N. von E.________, indem er mit Bereicherungsabsicht einen maschinengeschriebenen Zahlungsauftrag über CHF 25’000.00 zu Lasten der H.________ (Bank) (Konto Nr. ________, lautend auf E.________ [Mutter des Beschuldigten]) erstellte, mit E.________ unterzeichnete und sein eigenes Konto ________ als Begünstigten- konto angab, damit die H.________ (Bank) durch Täuschung dazu bewegte, dass diese ihm zu Lasten seiner Mutter den Betrag von CHF 25'000.00 auf sein Konto überwies. Das Geld ver- wendete er in der Folge für eigene Zwecke. [...] 2. Versuchter Betrug und Urkundenfälschung, begangen am 21.08.2018 bzw. kurze Zeit zuvor (Urkundenfälschung), in Bern und evtl. anderswo, z.N. von E.________, indem er mit Bereiche- rungsabsicht einen maschinengeschriebenen Zahlungsauftrag über CHF 12'500.00 zu Lasten der H.________ (Bank) (Konto Nr. ________, lautend auf E.________ [Mutter des Beschuldig- 17 ten]) erstellte, mit E.________ unterzeichnete und sein eigenes Konto ________ als Begünstig- tenkonto angab, wodurch die H.________ (Bank) durch Täuschung dazu bewegte werden sollte, ihm zu Lasten seiner Mutter den Betrag von CHF 12'500.00 auf sein Konto zu überweisen, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Der Geldtransfair [sic!] konnte rechtzeitig gestoppt werden. 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte erstin- stanzlich rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der oberinstanzlich zu beurteilenden Vorwürfe des (versuchten) Betrugs verweigerte er weitgehend die Aussage. Rechtsanwalt B.________ führte erstinstanzlich aus, der Sachverhalt könne als er- stellt gelten (pag. 1221). In rechtlicher Hinsicht machte er erst- und oberinstanzlich geltend, die H.________ (Bank) habe aufgrund der langjährigen Kundenbeziehung zu E.________ gewusst, dass deren Tochter (und nicht sein Mandant) für die Bankgeschäfte zuständig und die (finanzielle) Beziehung zwischen Mutter und Sohn angespannt sei. Die Überweisungsaufträge hätten zahlreiche Auffälligkeiten aufgewiesen, wie Schreibfehler, falsche Ortsangaben (Bern statt K.________(Gemeinde)), Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Textpassa- gen, unterschiedliche Unterschriften, keine Verwendung eines Bankformulars, etc. Daher und aufgrund des vorangegangenen Telefonats mit seinem Mandanten, welches der Bankmitarbeiterin «komisch» vorgekommen sei, hätte die Bank hellhö- rig werden und näher hinschauen müssen. Sie hätte die Überweisungsaufträge auf ihre Echtheit hin überprüfen und zusätzliche Abklärungen tätigen müssen (wie tele- fonische Rücksprache bei E.________ oder deren bevollmächtigten Tochter). Er- schwerend komme hinzu, dass die Bankmitarbeiterin während des besagten Tele- fonats Informationen an seinen nichtbevollmächtigten Mandanten herausgegeben und dadurch allenfalls das Bankkundengeheimnis verletzt habe. Auch habe die Bankmitarbeiterin das ihr «komisch» erschienene Telefonat nicht ihrer vorgesetzten Stelle gemeldet. Ferner habe die Bank keine Unterschriftenkarte geführt. Insge- samt habe die Bank elementarste Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Der objekti- ve Tatbestand des Betrugs sei mangels arglistiger Täuschung resp. zufolge Op- fermitverantwortung nicht erfüllt. Ein versuchter Betrug liege mangels Vorsatzes betreffend die Arglist nicht vor (pag. 1224, pag. 1400 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklage- sachverhalte hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob die H.________ (Bank) die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 30. Au- gust 2018 als Falsifikate hätte erkennen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Ausführung des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 leichtfertig verhal- ten hat. 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Sammelrapport sowie die Deliktsblätter 1 und 2 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 92 ff., pag. 101 ff., pag. 180 ff.) inkl. Beilagen (pag. 101 ff.) sowie der oberinstanzlich edierte Basisver- trag betreffend das I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) von E.________ bei der H.________ (Bank) (pag. 1322 ff.) vor. Aktenkundig sind ferner die Protokolle 18 der Einvernahmen der Auskunftsperson E.________ vom 7. November 2018 (pag. 121 ff.), vom 28. November 2019 (pag. 140 ff., pag. 182 f., pag. 500 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1210 ff.) sowie des Beschuldigten vom 30. November 2018 (pag. 145 ff., pag. 183, pag. 407 ff.), vom 25. Januar 2019 (pag. 156 ff., pag. 161 ff., pag. 184 f., pag. 420 ff.), vom 15. Oktober 2019 (pag. 178 ff., pag. 187 f., pag. 472 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 1216 ff.). Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor- instanz (pag. 1279 f.) und die amtlichen Akten verwiesen. 11.4 Erwägungen der Kammer 11.4.1 Rahmensachverhalt und Täterschaft des Beschuldigten Laut Telefonnotiz von J.________, Mitarbeiterin der H.________ (Bank), rief der Beschuldigte am 22. August 2018 über die Zentrale an. Er teilte mit, das Kündi- gungsschreiben des Bankkontos seiner Mutter vor sich zu haben; jenes sei auf- grund der Auflösung der Erbengemeinschaft seines Vaters auf seine Mutter über- tragen worden. Er teilte J.________ den Kontostand mit, der auf dem erwähnten Kündigungsschreiben ersichtlich war, und wollte verschiedene (allgemeine) Aus- künfte im Zusammenhang mit dem Bankkonto seiner Mutter geklärt haben. Na- mentlich wollte er wissen, wie vorzugehen sei, um das Geld an eine andere Bank zu überweisen. J.________ teilte ihm mit, dies habe schriftlich zu erfolgen, wobei der Vergütungsauftrag die Unterschrift seiner Mutter enthalten müsse (pag. 1128). Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Telefonnotiz von J.________ zu zweifeln. Zumal sie zum Ausfertigungszeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Telefonnotiz dereinst gerichtsrelevant sein wird, und sie in keiner persönlichen Be- ziehung zum Beschuldigten steht, ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J.________ zu Protokoll, sie wisse noch, dass sie mit dem Beschuldigten tele- foniert habe und ihr das Telefonat «komisch» vorgekommen sei, weshalb sie die Telefonnotiz erstellt habe. Worum es im Gespräch gegangen sei, wisse sie nicht mehr (pag. 120 Z. 33 ff., pag. 1211 Z. 35 ff.). Sie könne heute auch nicht mehr sa- gen, warum ihr das Gespräch damals «komisch» vorgekommen sei (pag. 120 Z. 40 ff., pag. 1211 Z. 29 ff.). Auf Erkundigung der Gerichtspräsidentin, warum sie dem Beschuldigten telefonische Auskünfte gegeben habe, erklärte J.________ nachvollziehbar: «Weil er mir den Kontostand nennen konnte und der stimmte ge- nau überein. Das habe ich kontrolliert» (pag. 1211 Z. 6 f.). Ende Juli/Anfang August 2018 erhielt die H.________ (Bank) einen mit «E.________» signierten und «Bern den 29.07.2018» datierten Zahlungsauftrag zugesandt. Das maschinengeschriebene Schreiben enthielt handschriftliche Er- gänzungen und lautete wie folgt (pag. 134; die handschriftlichen Ergänzungen sind nachstehend in Kursivschrift gehalten): 19 ÜBERWEISUNG Sehr geehrte Damen und Herren wie schon am Donnerstag Telefonisch vereinbart , sende ich Ihnen noch Konto angaben. Bitte überweisen sie 25000.- vom I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) ________ auf das unten stehende Konto wie Folgt CH ________ ich danke für die Prompte Erledigung. Mit Freundlichen Grüssen [Unterschrift E.________] E.________ In Ausführung des Zahlungsauftrags überwies die H.________ (Bank) am 2. Au- gust 2018 CHF 25'000.00 auf das genannte Bankkonto bei der C.________ AG, welches dem Beschuldigten gehört (pag. 119). Ab dem 2. August 2018 bezog der Beschuldigte dieses Geld in Tranchen zwischen CHF 700.00 bis CHF 8'000.00, wofür er erstinstanzlich rechtskräftig wegen Geldwäscherei verurteilt wurde. Betref- fend die Bargeldbezüge vom 2./15. August 2018 liegen Überwachungsbilder eines Bankautomaten in der AI.________ (Strasse) vor, die den Beschuldigten bei der Geldabhebung zeigen (pag. 152 f.). Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernah- me vom 30. November 2018 auf Vorhalt besagter Überwachungsbilder, die Person zu sein, die am 15. August 2018 in Bar CHF 1'000.00 ab seinem Bankkonto bezo- gen hat (pag. 147 Z. 132 ff.). Kurze Zeit später erhielt die H.________ (Bank) einen weiteren, ähnlichen Zah- lungsauftrag, datierend mit «Bern den 20. August 2018», der wiederum mit «E.________» signiert war, lautend wie folgt (pag. 137; die handschriftlichen Er- gänzungen sind nachstehend in Kursivschrift gehalten): überweisung Sehr geehrte Damen und Herren Bitte überweisen sie mir auf folgendes Konto CH ________ 12500.- von I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) ________ Ich danke Ihnen für die Prompte Erledigung Mit Freundlichen Grüssen [Unterschrift E.________] E.________ Weil die Bezugslimite mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 er- reicht war, kontaktierte die H.________ (Bank) nach Erhalt des zweiten Zahlungs- auftrags telefonisch E.________ resp. deren Tochter. Weil diese keine Kenntnis über die Zahlungsaufträge hatten, löste die H.________ (Bank) den zweiten Zah- lungsauftrag nicht aus (pag. 93). Am 14. September 2018 teilte die C.________ AG dem Beschuldigten mit, die am 2. August 2018 eingegangenen (und zwischenzeitlich grösstenteils abgehobenen) CHF 25'000.00 müssten auf das Bankkonto seiner Mutter zurücküberwiesen wer- den. Er möge CHF 25'000.00 auf sein Bankkonto einzahlen, andernfalls dieses ei- ne Unterschreitung von CHF 24'501.10 aufweisen werde (pag. 169). Am 20. Sep- 20 tember 2018 erfolgte die angekündigte Rückvergütung auf das Bankkonto von E.________ (pag. 104, pag. 125 Z. 177 ff., pag. 167). Der Beschuldigte berief sich an den Einvernahmen vom 20. November 2018, vom 30. November 2018, vom 25. Januar 2019 und vom 15. Oktober 2019 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (weitgehend) auf sein Aussageverweige- rungsrecht (pag. 145 ff., pag. 156 ff., pag. 178, pag. 187, pag. 1217). Am 25. Ja- nuar 2019 antwortete er auf Frage, wer die Unterschrift seiner Mutter auf dem Überweisungsantrag über CHF 25’000.00 gefälscht habe: «Ich sicher nicht. Das ist eines das sicher ist» (pag. 158 Z. 96 f.). Auf Vorhalt, seine Mutter habe ausgesagt, die Schrift sei die seine, erklärte er: «Das kann nicht sein. Wie Mami auf das kommt, weiss ich nicht. Ich habe es auf alle Fälle nicht gemacht. Bestimmt nicht» (pag. 159 Z. 105 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 21. August 2018 zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen. So war er derjenige, der von der Überweisung der CHF 25’000.00 auf sein Bankkonto profi- tiert hat und von der gescheiterten Überweisung über CHF 12'500.00 profitieren sollte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Polizei an der Hausdurchsuchung vom 30. November 2018 an seinem Wohndomizil die maschinengeschriebene Vor- lage des ersten Zahlungsauftrags aushändigte (pag. 94, pag. 631, pag. 662), auf deren Rückseite er mehrfach die Unterschrift seiner Mutter übte (pag. 106, pag. 114). Bezeichnend ist weiter, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Ver- sand des ersten Zahlungsauftrags der H.________ (Bank) telefonierte. Dieses Te- lefonat diente dem Beschuldigten offenkundig dazu, sich darüber zu informieren, wie Zahlungsaufträge zu veranlassen sind, und den bevorstehenden Zahlungsauf- trag in Aussicht zu stellen. Eine allfällige Dritttäterschaft ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Angesichts all dessen und gestützt auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurtei- lung wegen mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________, kann beweismässig als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 21. August 2018 eigenmächtig verfasst und jeweils die Un- terschrift seiner Mutter gefälscht hat, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, CHF 25’000.00 resp. CHF 12'500.00 vom Bankkonto seiner Mutter auf sein eige- nes Bankkonto zu überweisen. Die erhaltenen CHF 25'000.00 verwendete er in der Folge für eigene Zwecke, während der Zahlungsauftrag über CHF 12'500.00 von der H.________ (Bank) nicht ausgelöst wurde. Am 20. September 2018 belastete die C.________ AG das Bankkonto des Beschuldigten mit CHF 25'000.00, um die- sen Betrag auf das Bankkonto von E.________ zurückzuüberweisen. 11.4.2 Kein Fehlverhalten der H.________ (Bank) Wider den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der H.________ (Bank) nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Zahlungsaufträge als Fälschun- gen erkennen müssen und habe im Vorfeld der Überweisung der CHF 25'000.00 an den Beschuldigten leichtsinnig gehandelt: Wie die Vorinstanz richtig erwog, Bestand für die H.________ (Bank) bis zum Überschreiten der Bezugslimite und dem daraufhin erfolgten Telefonat mit 21 E.________ resp. deren Tochter kein Anlass, an der Echtheit der zwei Zahlungs- aufträge zu zweifeln. Aufgrund der Gesamtumstände durfte sie bis dahin gutgläubig davon ausgehen, die Schreiben stammten von ihrer älteren und in Bankangele- genheiten eher unerfahrenen Kundin E.________. So enthielten beide Zahlungs- aufträge die korrekte Absenderadresse von E.________, bezeichneten deren Bankkonto zutreffend als «Privileg Konto» unter Angabe der entsprechenden Kon- tonummer, wiesen als Begünstigten das Bankkonto des Sohnes aus und waren handschriftlich mit «E.________» signiert. Wie die Vorinstanz unter Berücksichti- gung verschiedener Vergleichsunterschriften von E.________ zutreffend konklu- dierte, stimmten die Unterschriften auf den Zahlungsaufträgen im Erscheinungsbild mit den Unterschriften von E.________ überein, wie sie in den Unterlagen der H.________ (Bank) zu finden sind (siehe zum erstinstanzlichen Vergleich der ge- fälschten mit den echten Unterschriften von E.________ pag. 1283). Dabei ist an- zumerken, dass E.________ jeweils ähnlich, aber nicht identisch unterschrieb. So finden sich etwa kleinere Abweichungen bei den Buchstaben und bei den Abstän- den zwischen den Buchstaben; das Schriftbild wirkt insgesamt eher unsicher. Wie in der vorangegangenen Korrespondenz mit der H.________ (Bank) (beispielhaft pag. 545, pag. 551 und pag. 553), waren auch die Zahlungsaufträge mit «E.________» signiert und nicht etwa mit dem Doppelnamen «________» oder wie auf der Identitätskarte bloss mit «________» (pag. 547). Folglich war für die H.________ (Bank) nicht augenfällig, dass die Unterschriften auf den Zahlungsauf- trägen nicht von ihrer Kundin E.________ stammen. Der Beschuldigte fälschte die Unterschriften sehr überzeugend. Dies erstaunt insofern nicht, als er über Ver- gleichsproben verfügte und die Unterschrift seiner Mutter vorgängig übte (pag. 106, pag. 114). Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der H.________ (Bank) denn auch nicht angelastet werden, keine Unterschriftskarte geführt zu haben. Aufgrund der Ähnlichkeit der gefälschten Unterschriften mit der echten Unterschrift, wären die Fälschungen auch bei einem Abgleich mit einer Un- terschriftskarte nicht augenscheinlich gewesen. Dass die Zahlungsaufträge als Ausstellungsort «Bern» statt «K.________ (Gemeinde)» vermerkten und einige Schreibfehler enthielten (wie «Telefonisch» statt «telefonisch», «Konto angaben» statt «Kontoangaben», «sie» statt «Sie», «Prompte Erledigung» statt «prompte Er- ledigung» oder «Mit Freundlichen Grüssen» statt «Mit freundlichen Grüssen»), er- achtet die Kammer ebenso für irrelevant, wie der Umstand, dass die Kontonum- mern jeweils handschriftlich in ein maschinengeschriebenes Dokument eingefügt waren. Der Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen mag eher un- gewöhnlich erscheinen, weist aber keineswegs auf fragwürdige Machenschaften hin; ohnehin besteht keine Pflicht, Zahlungsaufträge mittels vorgefertigter Bankfor- mulare zu tätigen. Auch Schreibfehler sind grundsätzlich unverdächtig, weil nicht jede Person fehlerlos schreiben kann. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern E.________ im bisherigen schriftlichen Briefverkehr stets fehlerfrei kommuniziert hätte, so dass die Rechtschreibfehler in den beiden Zahlungsaufträgen die H.________ (Bank) hätten hellhörig machen müssen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die genannten Besonderheiten (Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen, Schreibfehler) bewusst ein- 22 fliessen liess, um der H.________ (Bank) als Verfasserin die ältere und im Schrift- verkehr allenfalls weniger gewandte E.________ plausibel zu machen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im ersten Zahlungsauftrag auf ein Tele- fonat vom vorangegangenen Donnerstag beziehen und insofern zusätzliches Ver- trauen in die Echtheit dieses Zahlungsauftrags schaffen konnte. Indem sich der Beschuldigte während des Telefonats mit J.________ als Sohn von E.________ zu erkennen gab, mit der Auflösung der Erbengemeinschaft Familieninterna kundtat, auf Korrespondenz zwischen der H.________ (Bank) und seiner Mutter Bezug nahm und gestützt darauf Angaben zum Kontostand machen konnte, offenbarte er Insiderwissen und vermittelte er gegenüber J.________ den Eindruck, im Auftrag oder zumindest im Interesse seiner Mutter Informationen betreffend eine geplante Kontoüberweisung einzuholen. Dass E.________ in Bankangelegenheiten Hilfe ih- rer Kinder benötigt, war aufgrund der auf die Tochter lautenden Vollmacht bankin- tern bekannt. Hingegen konnte J.________ nicht wissen, dass die finanzielle Be- ziehung zwischen Mutter und Sohn angespannt ist, zumal sie nicht die persönliche Kundenberaterin von E.________ war. Mit seinem Detailwissen und dem Zugang zu den Bankunterlagen seiner Mutter, vermittelte der Beschuldigte gegenüber J.________ ein vermeintlich intaktes Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter. Ob und gegebenenfalls welche Informationen J.________ dem nichtbevollmächtigten Be- schuldigten geben durfte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und braucht daher nicht erörtert zu werden; ohnehin sei daran erinnert, dass die Überweisung der CHF 25'000.00 auf das Bankkonto des Beschuldigten nicht ge- stützt auf das Telefonat erfolgte, sondern aufgrund des schriftlichen Zahlungsauf- trags vom 29. Juli 2018. Entscheidrelevant ist einzig, dass der Beschuldigte mit seinem geschickten Vorgehen die für die geplanten Geldüberweisungen erforderli- chen Informationen einholen konnte und die Zahlungsaufträge vorankündigt hat. Angesichts dessen und weil die zwei Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren, hatte die H.________ (Bank) keinen Anlass, auf ein strafbares Verhalten eines Sohnes gegenüber seiner Mutter zu schliessen. Nichts Gegenteili- ges ergibt sich aus der Telefonnotiz von J.________, wonach ihr das Telefonat mit dem Beschuldigten «komisch» vorgekommen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend bedachte, dürfte das Telefonat nicht besonders auffällig gewesen sein, andernfalls J.________ in der Telefonnotiz wohl einen entsprechenden Vermerk gemacht und das Telefonat ihren Vorgesetzten gemeldet hätte. Für die H.________ (Bank) be- stand aufgrund des Telefonats zwischen J.________ und dem Beschuldigten kein Grund, misstrauisch zu werden und vor der Geldüberweisung vom 2. August 2018 nähere Abklärungen zu treffen. Im Gegenteil: Die H.________ (Bank) hatte auf- grund des vorangegangenen Telefonats gar Grund zur Annahme, die Zahlungsauf- träge stammten von ihrer Kundin E.________ persönlich. Abschliessend ist mit Blick auf den von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich gestellten und gewährten Beweisantrag, es sei bei der H.________ (Bank) in Er- fahrung zu bringen, wer betreffend das Bankkonto von E.________ bevollmächtig gewesen sei (pag. 1287), anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als Bevollmächtigter registriert war, nichts an den vorangegangenen Erwä- gungen ändert. Der Beschuldigte agierte nicht unter Vorspiegelung einer (gefälsch- ten) Vollmacht, sondern täuschte die H.________ (Bank) über die Ausstellerin der 23 Zahlungsaufträge. Wie vom Beschuldigten beabsichtigt, ging die H.________ (Bank) irrtümlich davon aus, die Zahlungsaufträge stammten von E.________. In- sofern war für die H.________ (Bank) irrelevant, ob der Beschuldigte über eine Bankvollmacht verfügt oder nicht. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spe- kuliert werden. Aufgrund seiner Aussage, wonach ein Erbstreit betreffend das Erbe seines Vaters bestehe (pag. 178 Z. 103, pag. 184 Z. 138 f.), und der Äusserung von E.________, wonach ihr Sohn das Gefühl habe, zu wenig erhalten zu haben (pag. 142 Z. 115 ff.), erscheint der Kammer naheliegend, dass sich der Beschuldig- te ungerecht behandelt fühlte und sich seinen (vermeintlichen) erbrechtlichen An- spruch eigenmächtig holen wollte. Nachdem es mit der ersten Überweisung funk- tioniert hat, versuchte es der Beschuldigte sodann noch einmal, was ihm aber auf- grund der überschrittenen Bezugslimite nicht mehr gelang. 11.5 Beweisergebnis Die angeklagten Sachverhalte sind erstellt: Der Beschuldigte sandte der H.________ (Bank) zwei gefälschte Zahlungsaufträge über CHF 25'000.00 resp. CHF 12'500.00 zu Lasten des Bankkontos seiner Mutter und zu Gunsten seines eigenen Bankkontos zu. In der irrigen Annahme, das Schreiben vom 29. Juli 2018 stamme von ihrer Kundin E.________, überwies die H.________ (Bank) am 2. August 2018 CHF 25'000.00 auf das Bankkonto des Be- schuldigten, der den Betrag bis ca. Ende August 2018 abhob und für eigene Zwe- cke verwendete. Den Zahlungsauftrag vom 20. August 2018 über CHF 12'500.00 löste die H.________ (Bank) nicht aus, nachdem sie zufolge überschrittener Be- zugslimite telefonisch E.________ resp. deren Tochter G.________ kontaktierte und von jenen erfuhr, dass die Zahlungsaufträge nicht von E.________ stammten. Aufgrund der Gesamtumstände (namentlich des vorangegangenen Telefonats mit dem Beschuldigten sowie der authentisch verfassten Schreiben mit echt wirkenden Unterschriften) hatte die H.________ (Bank) vor dem Telefonat mit E.________ re- sp. deren Tochter keinen Anlass, misstrauisch zu werden und die Zahlungsaufträge in Frage zu stellen und/oder vor der Ausführung des Zahlungsauftrags vom 29. Ju- li 2018 nähere Abklärungen zu treffen. 12. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Für den Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf E. II.8.1 hiervor verwiesen. 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Rechtsanwalt B.________ bestritt erst- und oberinstanzlich die Täterschaft seines Mandanten. Es sei nicht erstellt, dass jener die fragliche E-Mail verschickt habe. Weil die E-Mailadresse des Absenders («________ (E-Mailadresse)») nicht mit je- ner im Bewerbungsdossier seines Mandanten übereinstimme, sei denkbar, dass eine Drittperson die Bewerbung mit den fraglichen Arbeitszeugnissen versandt ha- be (pag. 1224, pag. 1401). 24 Angesichts dessen hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 5. November 2018 mitsamt den gefälschten Arbeits- zeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH an die L.________ AG ver- schickt hat. Zunächst ist jedoch in der gebotenen Kürze darauf einzugehen, dass und weshalb es sich bei den zwei Arbeitszeugnissen um Fälschungen handelt. 12.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer das Deliktsblatt 10 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 282) inkl. Beilagen (pag. 286 ff.), diverse beim Be- schuldigten sichergestellte Bewerbungsunterlagen (pag. 294 ff.), ein Schreiben der M.________ GmbH vom 3. Mai 2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft (pag. 310 f.) sowie die edierten Akten des Strafverfahrens SK ________ vor. Ak- tenkundig sind ferner die Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 25. Januar 2019 (pag. 324, pag. 452 ff.), vom 15. Oktober 2019 (pag. 327 f., pag. 472 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.). Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor- instanz (pag. 1292) und die amtlichen Akten verwiesen. 12.4 Erwägungen der Kammer 12.4.1 Zu den Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH Betreffend das Arbeitszeugnis des SVSA sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig. Zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung kann dieser Schuldspruch oberinstanzlich nicht bestätigt werden (siehe E. II.7.3.3 hiervor). Gestützt auf die sorgfältige erstinstanzliche Be- weiswürdigung (pag. 1289) und wie unter E. II.7.3.2 hiervor ausgeführt, kann je- doch als erstellt gelten, dass es sich beim Arbeitszeugnis des SVSA um ein Falsifi- kat handelt. Der Beschuldigte stellte sich eigenhändig ein Arbeitszeugnis aus, in welchem er wahrheitswidrig angab, vom 12. April 2010 bis 7. April 2011 als «Ver- antwortlicher in der Abteilung Fahrradwerkstatt» des SVSA gearbeitet zu haben, und welches er mit «Fritz Tännler» unterzeichnete (pag. 290). Wie die Abklärungen der Polizei ergaben, arbeitete der Beschuldigte nie beim SVSA. Auch ist dem SVSA kein Fritz Tännler bekannt und besitzt das SVSA keine Fahrradwerkstatt (pag. 284). Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses der M.________ GmbH stellte die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB rechts- kräftig ein, weil der Beschuldigte diesbezüglich bereits mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 13. September 2017 rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 1291; amtliche Akten SK ________, pag. 876). Aus besagtem Urteil erhellt, dass sich der Beschuldigte eigenhändig ein Arbeitszeugnis ausgestellt hat, in wel- chem er wahrheitswidrig angab, von August 2013 bis Dezember 2013 als Leiter Si- cherheit für die M.________ GmbH gearbeitet zu haben (amtliche Akten SK ________, pag. 631 ff.). Daher und weil Rechtsanwalt B.________ den Ankla- gesachverhalt erstinstanzlich anerkannt hat (pag. 1222), kann als erstellt gelten, dass das Arbeitszeugnis der M.________ GmbH ein Falsifikat ist. 25 12.4.2 Zum Gebrauch der gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH für die Bewerbung bei der L.________ AG Am 1. November 2018 erhielt N.________, Geschäftsführer der L.________ AG, eine automatisch generierte E-Mail des Stellenportals «Indeed», wonach sich ein A.________ auf die Stelle als Mitarbeiter «Technik/Reinigung» beworben habe (pag. 292 f.). P.________, Mitarbeiterin des O.________ (Firma), sagte gegenüber der Polizei aus, sie habe den Beschuldigten am 5. November 2018 um 20:00 Uhr telefonisch kontaktiert und um Zusendung seines Bewerbungsdossiers gebeten. Daraufhin habe ihr der Beschuldigte seine mit dem Mobiltelefon abfotografierten Bewerbungsunterlagen per E-Mail an «________ (E-Mailadresse)» geschickt. Am gleichen Abend um 21:00 Uhr habe sich der Beschuldigte zum Bewerbungsge- spräch eingefunden. Er habe die Stelle per 14. Dezember 2018 erhalten. In der Folge habe sie den Beschuldigten mehrfach und vergeblich aufgefordert, eine «or- dentliche» Bewerbung nachzureichen. Nachdem der Beschuldigte fünf Tage im O.________(Firma) gearbeitet habe, habe er N.________ mitgeteilt, sein Vater sei verstorben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte nicht mehr zur Arbeit er- schienen (pag. 282 f.). Aus dem Deliktsblatt Nr. 10 erhellt, dass die Polizei N.________ die Schlüssel des O.________(Firma) des Beschuldigten retournierte sowie dass N.________ der Polizei während dieses Besuchs die vom Beschuldig- ten erhaltenen Bewerbungsunterlagen vorlegte. Diese umfassten neben zwei Le- bensläufen auch die gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH (pag. 283 ff.). Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen von P.________ und/oder den Angaben der Polizei im Deliktsblatt Nr. 10 zu zwei- feln. Der Beschuldigte bestätigte, sich beim O.________(Firma) beworben und während einer Woche dort gearbeitet zu haben (pag. 324 Z. 161 ff.). Dazu, ob er die ge- fälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH eingereicht hat, äusserte er sich jedoch weder an der Einvernahme vom 25. Januar 2019 noch an der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 noch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 324 ff. resp. pag. 456 ff., pag. 327 ff., pag. 1216 ff.). Für die Kammer steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 5. No- vember 2018 mit den zwei gefälschten Arbeitszeugnissen an P.________ ge- schickt hat. Dass eine unbekannte Dritttäterschaft das Bewerbungsdossier ein- re- sp. nachgereicht haben könnte, entbehrt jeder beweismässigen Grundlage. Der Beschuldigte hat sich um eine Anstellung bei der L.________ AG bemüht, wie sei- ne elektronische Bewerbung vom 1. November 2018 und sein späterer Stellenan- tritt zeigen. Er selbst führte auch das Telefonat mit P.________, in welchem er um Zusendung seines Bewerbungsdossiers gebeten wurde. Dass P.________ (weite- re) Bewerbungsunterlagen benötigte und an welche E-Mailadresse diese zu sen- den waren, hätte eine Drittperson nur wissen können, wenn sie vom Beschuldigten vorgängig entsprechend orientiert worden wäre. Daher und weil nur eine dem Be- schuldigten nahestehende Person Zugriff auf seine (gefälschten) Bewerbungsun- terlagen gehabt haben dürfte, müsste die angebliche Dritttäterschaft dem Beschul- digten namentlich bekannt sein. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschul- 26 digte diese nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 5. November 2018 mit den zwei gefälschten Arbeitszeugnissen selbst abgeschickt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schwei- gens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, entspricht ein solches Verhalten denn auch dem Tatmuster des Be- schuldigten und trägt es dessen Handschrift. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte sodann aus dem Umstand, dass die E-Mail vom 1. No- vember 2018 als Absenderadresse «________(E-Mailadresse)» aufführt (pag. 292) und nicht die übliche, in den eingereichten Lebensläufen erwähnte E-Mailadresse des Beschuldigten, lautend «________ (E-Mailadresse)» (pag. 286 f.). Bei der ak- tenkundigen E-Mail vom 1. November 2018 (pag. 292) handelt es sich um eine von der Stellenplattform «Indeed» automatisch generierte Informationsmail, die als Ab- senderadresse die automatisch generierte E-Mailadresse «________(E- Mailadresse)» aufführt. Als Kontaktadresse des Stellensuchenden weist die E-Mail die übliche E-Mailadresse des Beschuldigten «________(E-Mailadresse)» auf (pag. 292). 12.5 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt: Der Beschuldigte bewarb sich am 1. November 2018 über das Stellenportal «Indeed» bei der L.________ AG auf eine Stelle als Mitarbeiter «Technik/ Reinigung». Auf telefonische Nachfrage von P.________ hin reichte er am 5. No- vember 2018 per E-Mail sein Bewerbungsdossier nach. Dieses enthielt namentlich die zwei von ihm vorgängig gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH. 13. Zum Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Unter Ziff. I.9 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Be- trugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG schuldig ge- macht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 971; Hervorhebun- gen im Original): 9. Betrug und Urkundenfälschung, begangen ca. am 09.08.2019 sowie nach dem 17.08.2019 in Zollikofen evtl. Bern z.N. der «F.________ AG» (Temporärbüro), indem er mit Wissen und Wol- len von ihm in früheren Temporäreinsätzen erhaltene Arbeitsrapporte (damals Einsatz bei der Q.________ (GmbH)) derart abänderte, dass für die Kalenderwochen 32 (05.08.2019 bis 09.08.2019) sowie 33 (12.08.2019 bis 17.08.2019) der Eindruck entstand, dass er bei der «R.________ (AG)» arbeiten geleistet hat, obwohl er lediglich in der Kalenderwoche 31 tatsäch- lich Arbeiten für diese Firma ausgeführt hat. Er setzte insbesondere eigenhändig Unterschriften bei «Signature Client» und beim «Signature collaborateur» und erweckte damit beider «F.________ AG» den Eindruck, dass die «R.________(AG)» den Arbeitsrapport visiert hatte und er damit tatsächlich in den Kalenderwochen 32 und 33 gearbeitet hatte. Auf Grund dieses 27 Irrtums bezahlte die «F.________ AG» A.________ CHF 3’103.50 aus, wodurch sie sich selbst am Vermögen schädigte. 13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Rechtsanwalt B.________ bestritt erst- und oberinstanzlich die Täterschaft seines Mandanten. Erstinstanzlich führte er aus, die krassen Manipulationen in den zwei Arbeitsrapporten entsprächen nicht der Natur seines Mandanten (pag. 1225). An der Berufungsverhandlung monierte er, die Vorinstanz habe die entlastenden Be- weise ausser Acht gelassen. So stimme etwa die (angebliche) Unterschrift seines Mandanten auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 343, pag. 344) nicht mit je- ner auf dem echten Arbeitsrapport (pag. 345) überein. Sein Mandant sei mangels Täterschaft vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG freizusprechen. Der angeklagte Betrug scheitere sodann an einer arglistigen Täuschung. Es sei augenfällig gewesen, dass mit den handschriftlich manipulierten Arbeitsrapporten etwas nicht stimme; seien doch etwa die (überris- senen) Mittagsspesen nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik «Frais repas» einge- tragen worden und habe sich die (angebliche) Unterschrift der R.________(AG) rechts statt links befunden. Gleichwohl habe die F.________ AG keine nähere Prü- fung vorgenommen. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand mangels Vor- satzes betreffend arglistigen Handelns nicht erfüllt (pag. 1401). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklage- sachverhalts hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Be- schuldigte die zwei Arbeitsrapporte gefälscht hat. Bejahendenfalls hat sie weiter zu klären, ob die F.________ AG die zwei Arbeitsrapporte als Falsifikate hätte erken- nen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Lohnzahlungen leichtfertig verhalten hat. 13.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. September 2019 (pag. 334 ff.) inkl. Beilagen (pag. 341 ff.) und Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (pag. 338 f.) vor. Weiter sind die Protokolle der Einvernah- men des Zeugen S.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 368 ff.) sowie des Beschul- digten vom 22. Juni 2020 (pag. 380 f., pag. 485 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.) aktenkundig. Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor- instanz (pag. 1292) und die amtlichen Akten verwiesen. 13.4 Erwägungen der Kammer 13.4.1 Rahmensachverhalt und der Täterschaft des Beschuldigten Am 4. September 2019 erhob T.________ Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Betrug. Er teilte der Polizei mit, der Beschuldigte habe sich vor einiger Zeit als Allrounder und Mechaniker bei der Stel- lenvermittlerin F.________ AG beworben. Ab Montag den 29. Juli 2019 (Kalender- woche 31) sei ihm bei der R.________(AG) ein Temporäreinsatz vermittelt worden. 28 Für die Kalenderwoche 31 habe der Beschuldigte das Stundenblatt ordnungs- gemäss abgegeben. Für die Kalenderwochen 32 und 33 habe der Beschuldigte ebenfalls Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, obwohl er in dieser Zeit keine Ar- beitseinsätze bei der R.________(AG) geleistet habe. Betreffend das Abrech- nungsvorgehen erklärte T.________, die Mitarbeitenden führten in den wöchentli- chen Arbeitsrapporten die täglich geleisteten Arbeitsstunden auf und liessen diese am Ende der Arbeitswoche von der Einsatzfirma zur Kontrolle unterzeichnen. Als Stellenvermittlerin überweise die F.________ AG anschliessend den Temporärmit- arbeitenden den Lohn für die geleistete Arbeit und stelle sie der Einsatzfirma den an die Temporärmitarbeitenden ausbezahlten Lohn in Rechnung. Nachdem die F.________ AG dem Beschuldigten die fakturierten Arbeitsstunden der Kalender- wochen 32 und 33 ausbezahlt und der R.________(AG) die entsprechenden Stun- den in Rechnung gestellt habe, habe S.________ (Montageleiter der R.________(AG)) mitgeteilt, der Beschuldigte habe lediglich in der Kalenderwo- che 31 bei ihnen gearbeitet; die für die Kalenderwochen 32 und 33 rapportierten Arbeitsstunden habe der Beschuldigte nicht geleistet. Bei der Kontrolle der vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 sei dann festgestellt worden, dass Daten handschriftlich überschrieben und verdächtig viele Stunden und Spesen aufgeführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte noch vorhandene, vorgedruckte Arbeitsrapporte aus einem älteren Arbeitseinsatz bei der Q.________(GmbH) in betrügerischer Weise abge- ändert und Unterschriften gefälscht habe. Mit diesem Verdacht konfrontiert, habe der Beschuldigte zunächst behauptet, die aufgeführten Arbeitsstunden geleistet zu haben. Auf weitere Telefonanrufe und Aufforderung, die ausbezahlt erhaltenen CHF 3'103.50 zurückzuzahlen, habe der Beschuldigte nicht reagiert (pag. 335). Bestätigt werden diese Aussagen von T.________ von S.________. Jener sagte an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 aus, der Beschuldigte habe in der Kalen- derwoche 31 von Montag bis Mittwoch für die R.________(AG) gearbeitet; am Donnerstag sei der 1. August gewesen und am Freitag sei der Beschuldigte nicht mehr gekommen. In der Kalenderwoche 32 hätten sie den Beschuldigten nicht mehr benötigt, weil die Baustelle fertig gewesen sei (pag. 369 Z. 39 ff.). Er habe von der F.________ AG jedoch weitere Rechnungen erhalten, die er hätte visieren sollen. Diese Rechnungen hätten jedoch nicht gestimmt, weil der Beschuldigte nur drei Tage für die R.________(AG) gearbeitet habe (pag. 359 Z. 44 ff.); in den Ka- lenderwochen 32 und 33 habe der Beschuldigte nicht für die R.________(AG) ge- arbeitet (pag. 359 Z. 49 ff.). Auf Frage, wer die Arbeitsrapporte seitens der R.________(AG) normalerweise ausfülle, erklärte S.________, diese würden von den Temporärmitarbeitenden ausgefüllt und seinerseits kontrolliert. Er überprüfe die geltend gemachten Stunden, unterschreibe den Arbeitsrapport und die Tem- porärmitarbeitenden sendeten diesen an die Stellenvermittlerin zurück. In der Ka- lenderwoche 31 habe der Monteur U.________ unterschrieben, weil der Beschul- digte immer direkt auf die Baustelle gegangen sei (pag. 360 Z. 54 f. und Z. 75 f.). Auf Vorhalt der Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 und Frage, wo der zuständige Vertreter der R.________(AG) normalerweise unterschreibe, antwortete S.________, die R.________(AG) unterzeichne links bei «Unterschrift Kunde». Bei den Arbeitsrapporten der Kalenderwochen 32 und 33 habe jedoch der Beschuldigte 29 links unterschrieben (pag. 360 Z. 65 ff.). S.________ verneinte die Frage, ob die Unterschrift auf den Arbeitsrapporten der Kalenderwochen 32 und 33 von einem dazu bevollmächtigten Mitarbeiter der R.________(AG) stamme; er habe keinen Monteur, der eine ähnliche Unterschrift habe (pag. 360 Z. 70 ff.). Abschliessend teilte S.________ mit, die R.________(AG) habe der F.________ AG das Geld für die vom Beschuldigten nichtgeleistete Arbeit nicht bezahlen müssen, weil der R.________(AG) der Fehler bei der Kontrolle aufgefallen sei (pag. 360 Z. 79 ff.); insofern sei der R.________(AG) kein finanzieller Schaden entstanden. Er habe nach dem Vorfall vergeblich versucht, den Beschuldigten zu erreichen (pag. 360 Z. 84 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die schlüssigen und den Be- schuldigten nicht unnötig belastenden Aussagen von S.________ als glaubhaft. Weil er in keiner Beziehung zum Beschuldigten steht (pag. 358 Z. 17 f.), ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. S.________ scheint einen verlässlichen Überblick über die Einsätze seiner (Temporär- )Mitarbeitenden zu haben. Er konnte insbesondere nachvollziehbar erklären, der Beschuldigte sei nach der Kalenderwoche 31 nicht mehr gebraucht worden, weil die Baustelle fertig gewesen sei. Objektiviert werden die bereits für sich glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen von T.________ und S.________ durch die aktenkundigen Unterlagen. Aus jenen er- hellt insbesondere, dass die F.________ AG dem Beschuldigten gestützt auf den Arbeitsrapport der Kalenderwoche 32 ca. am 19. August 2019 einen Nettolohn inkl. Spesen über CHF 1'046.00 sowie gestützt auf den Arbeitsrapport der Kalenderwo- che 33 ca. am 30. August 2019 einen Nettolohn inkl. Spesen über CHF 2'057.50 ausbezahlt hat (pag. 343 ff., pag. 346 f.). Weiter ist aktenkundig, dass S.________ der F.________ AG mit E-Mail vom 4. September 2019 mitgeteilt hat, die Arbeits- rapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien nicht durch die R.________(AG) un- terschrieben worden und der Beschuldigte habe lediglich in der Kalenderwoche 31 für jene gearbeitet (pag. 348 ff.). Sodann geht aus den Dokumenten hervor, dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, seinen Arbeitsrapport jeden Freitag von der R.________(AG) unterzeichnen und bestätigen zu lassen (pag. 342). Schliesslich erhellt aus den Akten, dass als Vorlage für die Arbeitsrapporte der Kalenderwo- chen 32 und 33 vorgedruckte Arbeitsrapporte der F.________ AG dienten, die für Temporäreinsätze des Beschuldigten bei der Q.________(GmbH) vorgesehen und in französischer Sprache abgefasst waren. Die vorgedruckten Angaben in den Fel- dern «Entreprise» und «Dates» wurden durchgestrichen und mit «R.________(AG), Zollikofen» resp. den Daten der Kalenderwochen 32 und 33 er- setzt. Sodann wurden in der Rubrik «Heures normales» die (angeblich geleisteten) täglichen Arbeitsstunden eingetragen und in einer leeren Rubrik Mittagsspesen vermerkt. Unter «Signature client» finden sich die Initialen «________» und unter «Signature collaborateur» findet sich eine nichtlesbare Unterschrift (pag. 343 ff.). Insofern weichen die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 doch erheb- lich vom Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 ab. Letzterer ist in deutscher Spra- che abgefasst, weist die Spesen in der dafür vorgesehenen Rubrik «Verpflegungs- kosten» aus, enthält unter «Unterschrift Kunde» die gut lesbare Signatur von U.________ sowie unter «Unterschrift Arbeitnehmer» die Initialen «________» welche der Unterschrift des Beschuldigten entsprechen (pag. 345). 30 Nach dem Gesagten steht für die Kammer ausser Frage, dass die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 gefälscht sind. Der Beschuldigte selbst berief sich sowohl an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf sein Aussageverweige- rungsrecht (pag. 365, pag. 1219). Soweit er Rechtsanwalt B.________ sinngemäss ausführen liess, die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien von einer unbekannten Drittperson ausgefüllt und der F.________ AG ausgehändigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Behauptung steht nicht nur in Widerspruch zu dem vom Beschuldigten (ursprünglich) gegenüber der F.________ AG vertretenen Standpunkt, die strittigen Arbeitsstunden sehr wohl geleistet zu haben (pag. 336), sondern erscheint auch lebensfremd. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, profi- tierte einzig der Beschuldigte von den inhaltlich falschen Arbeitsrapporten; durch deren Einreichen konnte er einen Lohn für nicht geleistete Arbeiten erhältlich ma- chen und damit zusätzliche finanzielle Mittel generieren. Der Einwand von Rechts- anwalt B.________, die plumpen Manipulationen entsprächen nicht dem Vorgehen seines Mandanten, ist klar von der Hand zu weisen, legte der Beschuldigte in der Vergangenheit doch wiederholt einen ähnlichen Modus Operandi an den Tag (sie- he E. III.10 hiervor). Überdies entsprechen die Unterschriften auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 34 ff.) sehr wohl der Unterschrift des Beschuldigten (siehe als Vergleichsschriften etwa die Unterschriften auf seiner Identitätskarte, auf dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 sowie auf dem Einsatzvertrag vom 26. Ju- li 2019; pag. 341, pag. 342, pag. 345). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben dessen Unterschrift zudem, dass für die Kalenderwochen 32 und 33 Arbeitsrapporte manipuliert wurden, die für Einsätze des Beschuldigten bei der Q.________(GmbH) vorgesehen waren (pag. 343 ff.). Auf diese dürfte eine unbe- kannte Drittperson keinen Zugriff gehabt haben. Ohnehin gibt es keinerlei Hinwei- se, die auf eine Drittperson hindeuten würden, die alte Arbeitsrapporte des Be- schuldigten hätte manipulieren sollen, sei es um ihm ein Erwerbseinkommen zu verschaffen oder ihn der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig zu ma- chen. Gäbe es eine solche Person, müsste der Beschuldigte zumindest eine Ver- mutung haben, um wen es sich dabei handeln könnte. Dass er trotz der erdrücken- den Beweislage keine in Frage kommende(n) Person(en) genannt hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente je- doch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Arbeitsrapporte selbst ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverwei- gerungsrecht E. III.9 hiervor). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht schliesslich, dass er der F.________ AG die erhaltenen CHF 3'103.50 bis dato nicht zurückbezahlt hat. Hätte er die Auszahlung dieses Betrags nicht selbst veran- lasst, so wäre nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er den unrechtmässig erhaltenen Betrag anstandslos zurückerstattet. Im Ergebnis steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte in den Kalenderwochen 32 und 33 nicht als Temporärmitarbeiter für die R.________(AG) tätig war, dass er die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 eigenhändig manipuliert hat sowie dass ihm die F.________ AG gestützt auf die beiden Falsifi- kate einen Nettolohn von CHF 3'103.50 inkl. Spesen ausbezahlt hat, wodurch sich 31 die F.________ AG selbst im Vermögen geschädigt und den Beschuldigten un- rechtmässig bereichert hat. 13.4.2 Kein Fehlverhalten der F.________ AG Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der F.________ AG nicht angelastet werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtfertig gehandelt und grundlegendste Sorgfaltsmassnahmen missachtet zu haben. Wenngleich die Ar- beitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 vom Arbeitsrapport der Kalenderwo- che 31 abwichen, hatte die F.________ AG keinen Anlass, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, zumal diese sämtliche notwendigen Angaben ent- hielten, um nachvollziehen zu können, welche Arbeiten von wem, wann, wo und für welche Einsatzfirma (angeblich) geleistet wurden. Weil sich der Beschuldigte erst im Mai 2019 bei der F.________ AG beworben hat (pag. 340), dürften der F.________ AG neben dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 auch kaum Ver- gleichsrapporte des Beschuldigten vorgelegen haben. Nach Einschätzung der Kammer erscheint es zudem naheliegend, dass der F.________ AG von ihren Temporärmitarbeitenden regelmässig Arbeitsrapporte vorgelegt werden, die nicht fein säuberlich ausgefüllt sind, sondern Durchstreichungen und Korrekturen enthal- ten. Zu Gunsten der F.________ AG fällt sodann ins Gewicht, dass sie als Stellen- vermittlerin fungierte. Weil der Beschuldigte gemäss Einsatzvertrag vom 26. Ju- li 2019 ab dem 29. Juli 2019 für unbestimmte Zeit bei der R.________(AG) tätig sein sollte (pag. 342), konnte sie nicht wissen, dass jener lediglich in der Kalender- woche 31 für die R.________(AG) im Einsatz war. Es war ihr denn auch nicht mög- lich selbst zu überprüfen, ob die rapportierten Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Sie war hierfür angewiesen auf die Angaben/Mithilfe des Beschuldigten und der R.________(AG): Ersterer war vertraglich verpflichtet, seinen Arbeitsrap- port wahrheitsgemäss auszufüllen und jeden Freitag durch die R.________(AG) unterzeichnen zu lassen (pag. 342). Letztere hatte die wöchentlichen Arbeitsrap- porte zu unterschreiben sowie die von der F.________ AG nachgelagert per E-Mail zur Kontrolle erhaltenen Arbeitsrapporte zu verifizieren (pag. 342, pag. 348). Die ihr zustehenden sowie verhältnismässig erscheinenden Kontrollmechanismen, konkret das nachgelagerte Nachfragen bei der R.________(AG), hat die F.________ AG ausgeschöpft, wodurch die Falschangaben in den Arbeitsrapporten denn auch nachträglich aufgedeckt werden konnten. Mit Blick auf die von der F.________ AG erwartbaren Kontrollmechanismen sei zudem daran erinnert, dass die wöchentliche Auszahlung der Löhne der Temporärmitarbeitenden ein Massengeschäft darstellt und es vorliegend jeweils um relativ tiefe Beträge im untersten vierstelligen Bereich ging. Insofern kann der F.________ AG kein Vorwurf gemacht werden, sie habe die Arbeitsrapporte ungenügend kontrolliert. 13.5 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt: Der Beschuldigte manipulierte zwei Arbeitsrapporte der F.________ AG, indem er wahrheitswidrig angab, auch in den Kalenderwochen 32 und 33 für die R.________(AG) gearbeitet zu haben, obgleich sein Einsatz auf drei Arbeitstage in der Kalenderwoche 31 beschränkt war. Indem der Beschuldigte auf den zwei Ar- 32 beitsrapporten betreffend die Kalenderwochen 32 und 33 unter «Signature Client» und «Signature collaborateur» jeweils eigenhändig eine Unterschrift setzte, erweck- te er bei der F.________ AG den irrigen Eindruck, die R.________(AG) habe die Arbeitsrapporte visiert, und veranlasste er die F.________ AG, ihm für die Kalen- derwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalen- derwoche 33 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszuzahlen. Damit erzielte der Beschuldigte den beabsichtigten Vermögensvorteil und schädigte die F.________ AG im Umfang von mindestens CHF 3'103.50 am Vermögen (siehe zur Höhe des Vermögensschadens auch E. VI.36.1 hiernach). Die F.________ AG hatte im Vorfeld der zwei Auszahlungen keinen Grund misstrauisch zu werden und nähere Abklärungen zu treffen, zumal die Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren. 14. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Unter Ziff. I.10 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________ (Bank) (nachfolgend: V.________ (Bank)) schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 971; Hervorhebungen im Original): 10. Versuchter Betrug und Urkundenfälschung, begangen 02.04.2020 (versuchter Betrug) und kurze Zeit zuvor (Urkundenfälschung), in Bern z.N. der V.________(Bank), indem er mit Wissen und Wollen einen Covid-19-Kreditantrag der V.________(Bank) als Vertreter der W.________ (GmbH) ausfüllte und unterzeichnete, obwohl er weder von der W.________(GmbH) noch von sonst jemandem dazu bevollmächtigt worden war, um namens der genannten Gesellschaft in täuschender Art und Weise von der V.________(Bank) unberechtigterweise einen Kredit zu er- halten und das Geld ohne Rückzahlungswille und ohne Rückzahlungsmöglichkeit unberechtig- terweise für sich selbst auszugeben. Als Auszahlungskonto gab der Beschuldigte sein eigenes Konto an. Die V.________(Bank) entdeckte die Unregelmässigkeiten und es kam nicht zur Aus- zahlung (Versuch). 14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Vom Vorwurf des versuchten Betrugs wurde der Beschuldigte erstinstanzlich man- gels Arglist resp. zufolge Opfermitverantwortung der V.________(Bank) sowie mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands rechtskräftig freigesprochen (pag. 1305 f.). Der oberinstanzlich zu beurteilende Vorwurf der Urkundenfälschung wird vom Beschuldigten bestritten. So führte Rechtsanwalt B.________ erstinstanz- lich aus, sein Mandant sei nicht so blöd und leichtsinnig, einen solchen Kreditan- trag mit eigenem Namen auszufüllen (pag. 1225). Oberinstanzlich kritisierte er, es könne nicht als erstellt gelten, dass sein Mandant den Kredit beantragt habe. Die Unterschrift auf dem Kreditantrag stimme nicht mit jener seines Mandanten auf der Identitätskarte (pag. 381) und dem Basisvertrag mit der V.________(Bank) (pag. 380) überein. Auch entsprächen die handschriftlichen Orts- und Datumsan- gaben auf dem Kreditantrag nicht dem Schriftbild seines Mandanten. Es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft seines Mandanten. Dieser sei in Anwendung von in dubio pro reo vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen (pag. 1402). 33 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesach- verhalts hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Kreditan- trag vom Beschuldigten ausgefüllt wurde. 14.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer die Strafanzeige der V.________(Bank) vom 20. April 2020 (pag. 368 ff.) inkl. des ausgefüllten Formulars «COVID-19-Kredit (Kreditantrag)» vom 2. April 2020 (pag. 373), ein Handelsregisterauszug der W.________(GmbH) vom 7. April 2020 (pag. 374) und die bei der V.________(Bank) edierten Unterlagen betreffend das Bankkonto des Beschuldig- ten (pag. 377 ff.) vor. Aktenkundig sind weiter die Protokolle der Einvernahmen des Zeugen X.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 385 ff.) sowie des Beschuldigten vom 22. Juni 2020 (pag. 380 f., pag. 485 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 1216 ff.). Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor- instanz (pag. 1298) und die amtlichen Akten verwiesen. 14.4 Erwägungen der Kammer Laut Strafanzeige der V.________(Bank) vom 20. April 2020 ersuchte ein Herr A.________, wohnhaft am AJ.________ (Strasse) in AK.________ (Ortschaft), am 2. April 2020 einen COVID-19-Kredit in Höhe von CHF 37'500.00 für die W.________(GmbH). Die beantragte Kreditsumme habe auf das Bankkonto mit der IBAN CH ________, eröffnet bei der V.________(Bank) und lautend auf A.________, ausbezahlt werden sollen. Die mündliche Abklärung des Kundenbera- ters bei der W.________(GmbH) habe ergeben, dass der Kreditantrag nicht von deren Organen, dem Ehepaar X.________, gestellt wurde, sowie dass diese keine Kenntnis vom Kreditantrag hatte. Weitere Abklärungen hätten gezeigt, dass besag- ter A.________ dem Ehepaar X.________ nicht bekannt sei, dass jener gemäss Handelsregister und Unterschriftenregelung bei der V.________(Bank) über keine Zeichnungsberechtigung für die W.________(GmbH) verfüge sowie dass die Un- terschrift auf dem Kreditantrag weder mit dem Unterschriftsbild der Zeichnungsbe- rechtigten der W.________(GmbH) noch mit jenem von A.________ übereinstim- me. Diverse schriftliche und telefonische Kontaktversuche mit A.________ seien gescheitert (pag. 369). Bestätigt wird diese Sachverhaltsdarstellung durch die Aussagen des Zeugen X.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 385 ff.) und das ausgefüllte Formular «CO- VID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» in der Version vom 27. März 2020. Letzteres weist als (angebliche) Kreditnehmerin der beantragten CHF 37'500.00 die W.________(GmbH) auf und nennt als Kontaktperson den Beschuldigten A.________, unter Angabe von dessen Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse. Als «IBAN bei Kreditgeber» ist das Bankkonto des Beschuldigten bei der V.________(Bank) angegeben. Die Unterschrift auf dem Formular ist nicht lesbar. Das Formular weist den Kreditnehmer resp. die unterzeichnende Person in Fett- schrift daraufhin, dass sie bei unrichtiger oder unvollständiger Angaben namentlich 34 wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann (pag. 373). Der Beschuldigte erklärte an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 auf Vorhalt, er habe am 2. April 2020 im Namen der W.________(GmbH) einen COVID-19-Kredit- antrag bei der V.________(Bank) gestellt und sich als Kontaktperson ausgegeben, um so ungerechtfertigter Weise an einen Kredit zu kommen, das sage ihm nichts (pag. 390 Z. 62 ff.). Er kenne die W.________(GmbH) nicht (pag. 390 Z. 59 f.). Es mache ihn sprachlos, dass als Begünstigtenkonto sein Bankkonto angegeben wor- den sei (pag. 390 Z. 73 f.). Er wisse nicht, wer den Kreditantrag ausgefüllt habe (pag. 390 Z. 79 f.), er sei es definitiv nicht gewesen (pag. 390 Z. 90 f.). Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, wie seine Angaben auf das Papier gekommen seien, antwortete er: «Ich bin schockiert und sprachlos. Das ist ja nicht so ohne» (pag. 390 Z. 86 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Be- schuldigte von seinem Aussagverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1216 ff.). Die Kammer erachtet die Unschuldsbeteuerung des Beschuldigten für unglaubhaft. Zum einen entspricht das zu beurteilende Vorgehen seinem Modus Operandi, mit gefälschten Urkunden Geldüberweisungen auf sein eigenes Bankkonto zu veran- lassen (siehe E. III.10 hiervor), und hätte von einer Auszahlung des beantragten Kredits unmittelbar und einzig er selbst profitiert. Zum anderen bestehen für die aufgeworfene Hypothese, eine unbekannte Drittperson habe den Kreditantrag ge- stellt und als Empfängerkonto das Bankkonto des Beschuldigten bei der V.________(Bank) angegeben, schlichtweg keine Hinweise. Wenn das Formular tatsächlich von einer Drittperson ausgefüllt worden wäre, hätte diese nicht nur die Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse des Beschuldigten kennen, sondern auch wissen müssen, dass jener über ein Bankkonto bei der V.________(Bank) verfügt und wie dessen IBAN lautet. Über solche Kenntnisse dürfte nur eine dem Beschul- digten nahestehende Person verfügt haben. Der Beschuldigte äusserte jedoch während des gesamten Verfahrensverlaufs nie einen konkreten Verdacht. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünfti- gerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potentiell in Frage kom- mende Dritttäter nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Un- gunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Be- schuldigte selbst das Formular ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berück- sichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Be- zeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte auch betreffend die Sachverhalte nach Ziff. I.3.3 und Ziff. I.9 der Anklageschrift sinngemäss geltend macht, ein ihm unbekannter Dritttäter habe Urkunden gefälscht, um ihm Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Existenz eines solchen «Robin-Hood-Betrügers» entbehrt jedoch jeder beweismässigen Grundlage und erscheint überdies lebensfremd. Augenfällig ist schliesslich, dass der Beschuldigte das im Formular genannte Privatkonto mit der IBAN CH ________ am 24. Januar 2020 eröffnet und am 24. April 2020 bereits wieder saldiert hat (pag. 378). Das erweckt den Eindruck, als habe er dieses Bank- konto mit Blick auf den beantragten COVID-19-Kredit eröffnet. Auch angesichts dessen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Formu- 35 lar «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» eigenhändig ausgefüllt und signiert hat, um die V.________(Bank) zur Auszahlung des beantragten Kredits über CHF 37'500.00 zu veranlassen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ein- wände von Rechtsanwalt B.________ nichts zu ändern. Entgegen dessen Behaup- tung neigt der Beschuldigte durchaus zu «blödem» und «leichtsinnigem» Verhal- ten, nutzte jener in der Vergangenheit doch bereits wiederholt Falsifikate, um un- rechtmässige Zahlungen an sich selbst auszulösen (siehe E. III.10 hiervor). Ferner weist das Schriftbild der Orts- und Datumsangabe auf dem Formular «COVID-19- Kredit (Kreditvereinbarung)» (pag. 373) durchaus gewisse Ähnlichkeiten mit jenem auf dem Basisvertrag mit der V.________(Bank) (pag. 380) auf. Dass die Unter- schrift auf dem Formular nicht jener des Beschuldigten entspricht, schadet insofern nicht, als der Beschuldigte den Kreditantrag nicht für sich selbst gestellt hat, son- dern für die W.________(GmbH). Weil das Formular nicht von der Kontaktperson zu unterzeichnen war, sondern von den zeichnungsberechtigten Organen des Kre- ditnehmers (pag. 373 unten), vorliegend mithin dem Ehepaar X.________, er- scheint es denn auch nur konsequent, dass der Beschuldigte das Formular nicht mit seiner eigenen Unterschrift (entsprechend seinen Initialen ________ pag. 379 ff.) signiert hat, sondern mit einem willkürlich gewählten Schriftzug. Über die Motivlage des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als naheliegend, dass der Be- schuldigte aufgrund der Informationen in der Presse davon ausging, COVID-19- Kredite würden unbürokratisch gewährt, und dass er als vermeintliche Antragstel- lerin willkürlich die W.________(GmbH) ausgewählt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte mit dem angestrebten COVID-19-Kredit einen unrecht- mässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. 14.5 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt: Der Beschuldigte füllte am 2. April 2020 oder kurz davor das Formular «COVID-19- Kredit (Kreditvereinbarung)» in der Version vom 27. März 2020 aus, welches er ei- genhändig mit dem 2. April 2020 datierte und signierte. Als Kreditnehmerin der be- antragten CHF 37'500.00 gab er wahrheitswidrig die W.________(GmbH) an. Als Kontaktperson nannte er sich selbst und als Auszahlungskonto führte er sein Pri- vatkonto bei der V.________(Bank) an. Der Beschuldigte handelte ohne von der W.________(GmbH) beauftragt worden zu sein, den entsprechenden Kreditantrag zu stellen, und in der Absicht, von der V.________(Bank) einen COVID-19-Kredit zu erhalten. 36 IV. Rechtliche Würdigung 15. Betrug 15.1 Rechtliche Grundlagen 15.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1301 f.). Betreffend das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei ergänzend festgehalten, dass Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht wird, wenn sich der Täter be- sonderer Machenschaften bedient. Als solche gelten Erfindungen und Vorkehrun- gen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig er- langter oder gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197 E. 3.b; Urteil des Bundesge- richts 6B_978/2023 vom 11.03.2024 E. 4.1.1), weil Urkunden wegen ihrer Beweis- bestimmung ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird und im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2). In solchen Fällen treten Gesichtspunkte der Opfermitverantwor- tung auch bei Banken, deren besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hinter- grund, weil das objektive Element überwiegt und das Opfer erstens auf die Urkun- de grundsätzlich vertrauen darf und ihm zweitens die Überprüfung erheblich er- schwert wird. Beim Gebrauch einer Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen. Eine Ausnahme liegt einzig vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2007 vom 05.10.2007 E. 6.1). So, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhalts- punkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu neh- men ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter 37 dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11.03.2024 E. 4.1.1). Das gilt auch bei Banken. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Beschuldigten führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Denn nach den allgemei- nen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbe- stand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 01.02.2007 E. 3.4 mit Hinweisen). 15.1.2 Versuchsstrafbarkeit Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzu- nehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der ei- gentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1). Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 283 zu Art. 146 StGB). Die Versuchsstrafbarkeit bedingt namentlich, dass sich die Ab- sicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede misslungene Täuschung sei nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täu- schung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kennt- nis hatte, leicht als solche erkennbar schien. Anders gesagt: Es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch eine anderen nicht vorhersehbaren Umstand, ist auf 38 Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3c [=Pra 2002 Nr. 60]). 15.2 Zum Vorwurf des Betrugs nach Ziff. I.1a AKS 15.2.1 Subsumtion Betrug zum Nachteil eines Angehörigen wird nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von E.________ liegt vor (pag. 923). Der Beschuldigte weckte bei der H.________ (Bank) unter Vorlage des gefälschten Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 den irrigen Eindruck, deren Kundin E.________ wolle ab ihrem Bankkonto CHF 25'000.00 auf sein Bankkonto über- weisen. Damit veranlasste er die H.________ (Bank) dazu, die beantragte Über- weisung zu tätigen, wodurch er selbst unrechtmässig bereichert und E.________ zumindest zeitweise (d.h. bis zur Rücküberweisung des Betrags durch die C.________ AG) im Vermögen geschädigt wurde. Insofern sind sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungsbeding- ter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Dass der Beschuldigte unter Beizug eines gefälschten Zahlungsauftrags – und da- mit einer Urkunde im Rechtssinne (siehe hierzu den entsprechenden rechtskräfti- gen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, pag. 1308) – agier- te, indiziert nach der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arg- list. Wie unter E. III.11.4 und E. III.11.5 hiervor ausgeführt, bestanden für die H.________ (Bank) zum Zeitpunkt der Ausführung des Zahlungsauftrags keine (ernsthaften) Anhaltspunkte an der Echtheit des Zahlungsauftrags zu zweifeln und kann der H.________ (Bank) auch nicht angelastet werden, im Vorfeld der Geldtransaktion grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet zu haben. Aufgrund der Gesamtumstände (vorangegangenes Telefonat mit dem Sohn der vermeintlichen Ausstellerin des Zahlungsauftrags, inhaltlich korrekte Angaben im Zahlungsauftrag, Zahlungsauftrag zugunsten eines Familienmitglieds und nicht ei- ner aussenstehenden Drittperson, gut/überzeugend gefälschte Unterschrift) durfte die H.________ (Bank) gutgläubig davon ausgehen, der Zahlungsauftrag stamme von der Kontoinhaberin E.________. Es bestand kein Anlass für nähere Abklärun- gen. Ex post betrachtet mag es sinnvoll erscheinen, wenn sich die H.________ (Bank) vorgängig telefonisch bei E.________ erkundigt hätte, ob der Zahlungsauf- trag vom 29. Juli 2018 von ihr stammt. Dies der H.________ (Bank) zum Nachteil zu reichen, würde jedoch einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen. Es wür- de auch bedeuten, dass von der H.________ (Bank) Kontrollmechanismen verlangt würden, die das im alltäglichen Bankverkehr übliche und zumutbare Mass an Kon- trollmechanismen überschreiten und den gewöhnlichen Geschäftsverkehr unver- hältnismässig erschweren würden. Eine das arglistige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückende Leichtfertigkeit seitens der H.________ (Bank) ist auch nicht darin zu erblicken, dass jene keine Unterschriftenkarte führte. Aufgrund der gut/überzeugend gefälschten Unterschrift wäre das Falsifikat auch bei einem Abgleich mit einer Unterschriftenkarte nicht als solches zu erkennen gewesen. Ent- gegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ trifft die H.________ 39 (Bank) keine Opfermitverantwortung. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er konnte er aufgrund seines planmässigen und systematischen Vorgehens davon ausgehen, dass die H.________ (Bank) auf die Echtheit des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 ver- trauen und die gewünschte Zahlung über CHF 25'000.00 anstandslos auslösen wird, was jene auch gemacht hat. 15.2.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs zum Nachteil von E.________ nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den rechtskräftigen erstinstanz- lichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a der Anklageschrift (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.04.2023 E. 5.3 und 6B_613/2020 vom 17.09.2020 E. 1.3) und Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift (BGE 12 IV 217 E. 3 f. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Geldwä- scherei und Betäubungsmitteltatbeständen, mit Hinweisen), weil die Tatbestände je unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Es hat ein zusätzlicher Schuldspruch we- gen Betrugs zu erfolgen. 15.3 Zum Vorwurf des versuchten Betrugs nach Ziff. I.2 AKS 15.3.1 Subsumtion Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von E.________ liegt vor (pag. 923). Unter Verweis auf die Ausführungen unter E. IV.15.2.1 hiervor kann der Plan des Beschuldigten, die H.________ (Bank) unter Vorlage des gefälschten Zahlungsauf- trags vom 21. August 2018 – mithin einer Urkunde im Rechtssinne (siehe hierzu den entsprechenden rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkun- denfälschung, pag. 1308) – zur Überweisung von CHF 12'500.00 ab dem Bankkon- to seiner Mutter auf sein eigenes Bankkonto zu veranlassen, als arglistig gelten. Indem der Beschuldigte der H.________ (Bank) den gefälschten Zahlungsauftrag vom 21. August 2018 überliess, tat er nach seiner Vorstellung den letzten ent- scheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt er die Schwelle von der Vorbe- reitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg der Vermögenschädigung von E.________ ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Bezugslimite von deren Bankkonto mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 erreicht war und sich die H.________ (Bank) daher telefonisch mit E.________ resp. deren Tochter in Verbindung setzte und dabei erfuhr, dass der Zahlungsauftrag gefälscht ist. Nur deshalb wurde die Täuschung aufgedeckt und der Zahlungsauftrag ge- stoppt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. 15.3.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs zum Nachteil von E.________ nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 40 Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum rechtskräftigen erstinstanzli- chen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.2 der Anklageschrift. 15.4 Zum Vorwurf des mehrfachen Betrugs nach Ziff. I.9 AKS 15.4.1 Subsumtion Der Beschuldigte weckte bei der F.________ AG unter Vorlage zweier gefälschter Arbeitsrapporte den irrigen Eindruck, in den Kalenderwochen 32 und 33 für die R.________(AG) gearbeitet zu haben. Damit veranlasste er die F.________ AG dazu, ihm für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszubezahlen, wodurch er sich unrechtmässig bereichert und sich die F.________ AG selbst im Vermögen geschädigt hat. Insofern sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungs- bedingter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Weil der Beschuldigte mit gefälschten Arbeitsrapporten agierte – die als Ur- kunden im Rechtssinne gelten (siehe E. IV.16.217.2 hiernach) – ist sein Verhalten praxisgemäss als arglistig zu qualifizieren. Dies umso mehr, als für die F.________ AG zum Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberweisungen keine Anhaltspunkte bestan- den, an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der Arbeitsrapporte zu zweifeln. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Namentlich die von Rechtsanwalt B.________ gel- tend gemachte Opfermitverantwortung der F.________ AG ist zu verneinen. Wie unter E. III.13.4 und E. III.13.5 hiervor ausgeführt, kann der F.________ AG nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtsinnig gehandelt zu haben. Als Stellenvermittlerin konnte sie weder wissen noch erkennen, dass der Beschuldigte die für die Kalenderwochen 32 und 33 rapportierten Arbeitsstunden nicht geleistet hat. Aufgrund der vom Beschuldigten unter «Signature Client» und «Signature collaborateur» eigenhändig gesetzten Unterschriften durfte die F.________ AG zum Zeitpunkt der Auszahlungen und bis zur gegenteiligen Infor- mation durch S.________ gutgläubig davon ausgehen, der Beschuldigte habe die fakturierten Arbeitsstunden geleistet und die R.________(AG) habe die Arbeitsrap- porte geprüft und genehmigt. Dass die beiden Arbeitsrapporte ex post betrachtet hellhörig machen mögen, weil für Temporäreinsätze bei der Q.________(GmbH) vorgesehene Arbeitsrapporte handschriftlich abgeändert wurden, ändert daran nichts. Es gilt den Rückschaufehler zu vermeiden und zu beachten, dass die bei- den Arbeitsrapporte durchaus authentisch wirkten, zumal sie alle notwendigen In- formationen enthielten. Hinzu kommt, dass der F.________ AG betreffend die Temporäreinsätze des Beschuldigten bei der R.________(AG) lediglich ein Ver- gleichsrapport vorlag. Ohnehin dürfte es für die F.________ AG nicht unüblich sein, von den Temporärmitarbeitenden eher liederlich anmutende Arbeitsrapporte zu er- halten. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er wusste, dass die F.________ AG auf die Angaben in den gefälschten Arbeitsrapporten vertrauen wird und keine direkte Möglichkeit hat, die von ihm fakturierten Arbeitsstunden zu überprüfen und die gefälschten Unterschriften als solche zu erkennen. Er beabsich- 41 tigte, die F.________ AG durch Vorlage zweier gefälschten Arbeitsrapporte zur Auszahlung eines ihm nicht zustehenden Nettolohns inkl. Spesen von CHF 3'103.50 zu veranlassen, was ihm auch gelang. 15.4.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum Schuldspruch wegen Urkun- denfälschung nach Ziff. I.9 der Anklageschrift (siehe E. IV.16.2 hiernach). 16. Urkundenfälschung 16.1 Rechtliche Grundlagen Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das ech- te Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1306 ff.). 16.2 Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS 16.2.1 Subsumtion Den zwei vom Beschuldigten ausgefüllten Arbeitsrapporten kommt Urkundencha- rakter zu. Sie sind sowohl unecht als auch unwahr: Die Arbeitsrapporte wurden nicht wie geltend gemacht von der R.________(AG) signiert und geprüft, sondern eigenhändig vom Beschuldigten unterzeichnet. Sodann hat der Beschuldigte die geltend gemachten Arbeitsstunden nicht geleistet. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Er beabsichtigte, dass ihm die F.________ AG gestützt auf die zwei Falsifikate für die Kalenderwochen 32 und 33 einen Lohn inkl. Spesen auszahlt, obgleich er in dieser Zeit nicht für die R.________(AG) gearbeitet hat. 16.2.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum Schuldspruch wegen Betrugs nach Ziff. I.9 der Anklageschrift (siehe E. IV.15.4 hiervor). 42 16.3 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS 16.3.1 Subsumtion Dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinba- rung)» kommt Urkundencharakter zu (siehe dazu eingehend das Urteil des Bun- desgerichts 7B_274/2022 vom 01.03.2024 E. 4.2 f.). Es ist sowohl unecht als auch unwahr: Das Formular wurde nicht von der daraus ersichtlichen Ausstellerin ausge- füllt und die W.________(GmbH) hat den Beschuldigten auch nicht mit der Bean- tragung des Kredits beauftragt. Entsprechend sind auch die im Formular gemach- ten Angaben inhaltlich unwahr. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich mit der angestrebten Auszahlung des beantragten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 16.3.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 17. Fälschung von Ausweisen 17.1 Rechtliche Grundlagen Eine Fälschung von Ausweisen begeht, wer in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht (Art. 252 Abs. 2 StGB) oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 252 Abs. 3 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1306 ff.). 17.2 Zum Vorwurf des Fälschens von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 17.2.1 Subsumtion Der Beschuldigte sandte der L.________ AG mit E-Mail seine Bewerbungsunterla- gen zu, in denen sich auch die von ihm vorgängig gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH befanden. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, seine Chancen auf eine Anstellung als Mitarbeiter «Tech- nik/Reinigung» zu erhöhen. Insbesondere wollte er mit dem gefälschten Arbeits- zeugnis des SVSA seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt AE.________ vertuschen. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind erfüllt. 17.2.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gemacht. 43 V. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1310 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht das Doppelverwertungsverbot zu be- achten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestim- men, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berück- sichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tat- umstandes berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und N. 86). 19. Strafrahmen und Strafart Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüchen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a und Ziff. I. 2 der Anklageschrift, Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift und Diebstahl nach Ziff. I.5 der Anklageschrift. Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Fälschung von Ausweisen und Geldwäscherei werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstra- fe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 252 StGB und Art. 305bis Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde seit dem Jahr 2008 bereits dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt (pag. 1369; siehe aus- führlich E. V.30.1 hiernach). Letztmals wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2017 resp. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie gewerbsmässigem Check- oder Kreditkartenmissbrauch, be- gangen in den Jahren 2013 bis 2016, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 640.00 verurteilt. Er beging die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zwischen August 2018 und April 2020 und damit teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und unter dem Da- moklesschwert einer drohenden Freiheitsstrafe (pag. 1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Dadurch und indem er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten weiter delinquierte, offenbarte er erhebliche Gleich- gültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Einer Geldstrafe kann vor die- sem Hintergrund nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen wer- den. Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner prekären finanziellen Ver- 44 hältnisse eine Geldstrafe nicht bezahlen können (pag. 1373 ff.; siehe auch E. V.30.1 hiernach). Angesichts dessen scheint für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz vom Betrug nach Ziff. I.1a der Anklageschrift als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufäl- lende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). 20. Einsatzstrafe für den Betrug nach Ziff. I.1a AKS 20.1 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim Betrug als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Die- ser ist vorliegend mit CHF 25'000.00 beträchtlich. Daran ändert nichts, dass die C.________ AG E.________ den Betrag zurückerstattet hat, so dass jene letztlich nur kurzzeitig im Vermögen geschädigt war, d.h. zwischen dem 2. August 2018 und dem 20. September 2018. Der Beschuldigte zahlte seiner Mutter das Geld nicht selbst zurück, weshalb ihm dies nicht zugute zu halten ist. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist als geplant und zielgerich- tet zu bezeichnen. Er erkundigte sich zunächst telefonisch bei der H.________ (Bank), in welcher Form Zahlungsaufträge zu tätigen sind. Dieses Telefonat diente ihm nicht nur zur Informationsbeschaffung, sondern ermöglichte es ihm auch, der H.________ (Bank) den irrigen Eindruck zu vermitteln, seine Mutter werde dem- nächst einen Zahlungsauftrag aufgeben. Schliesslich legte er der H.________ (Bank) einen eigenmächtig erstellten Zahlungsauftrag zu Lasten des auf seine Mut- ter lautenden Bankkontos vor, den er eigenhändig mit deren Namen unterzeichnet hat. Letztlich gehen die vom Beschuldigten eingesetzten Machenschaften jedoch nicht gross über das zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus; vielmehr begründen sie die jenem immanente Arglist. Daher und weil die Urkundenfälschung als selbständige Straftat sanktioniert wird (siehe E. V.23 hiernach), fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er seine ei- gene Mutter schädigte, zu der er zwar ein in finanzieller Hinsicht angespanntes Verhältnis pflegte, die er aber gleichwohl regelmässig besuchte. Das ist verwerflich und zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren) geht die Kammer von einem insgesamt noch leichten Verschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten für angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Mo- tiven. Das ist tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 45 Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Namentlich hätte er den Rechtsweg beschreiten können, um gegen die aus seiner Sicht unge- rechtfertigte Verteilung des Erbes seines Vaters vorzugehen und einen ihm allen- falls zustehenden erbrechtlichen Anspruch erhältlich zu machen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 20.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (≙ 180 Tage). 21. Asperation für den versuchten Betrug nach Ziff. I.2 AKS 21.1 Rechtliche Vorbemerkungen Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Min- deststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Taterfolgs ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage 2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hy- pothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurtei- lung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Stra- fe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Stra- fe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer- wiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). Folglich bildet die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für einen vollendeten Betrug (siehe E. V.21.2 hiernach) und reduziert diese anschliessend (siehe E. V.21.3 hiernach). 21.2 Tatkomponenten 21.2.1 Objektive Tatschwere Nachdem der Beschuldigte mit dem gefälschten Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2018 CHF 25'000.00 vom Bankkonto seiner Mutter erhältlich machen konnte, beabsich- tigte er, mit dem gefälschten Zahlungsauftrag vom 21. August 2018 weitere CHF 12'500.00 zu erlangen. Die im Vergleich zur ersten Deliktsbegehung aufgrund des halb so hohen Deliktsbetrags deutlich geringere Verletzung des geschützten Rechtsguts und insofern geringere objektive Tatschwere wird durch die erneute Deliktsbegehung innerhalb eines Monats weitgehend relativiert. Für das als ge- plant, zielgerichtet und skrupellos zu bezeichnende Vorgehen des Beschuldigten, 46 das von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt, wird auf die Aus- führungen unter E. V.20.1 hiervor verwiesen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen. 21.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen, monetären Beweggründen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 21.2.3 Zwischenfazit Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen. 21.3 Strafminderung zufolge Versuchs Der Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Das Aus- bleiben des Taterfolgs ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Bezugslimite überschritten wurde und die H.________ (Bank) vor der Ausführung des zweiten Zahlungsauftrags zufällig erkannt hat, dass jener nicht von E.________ stammt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Für den Versuch erscheint eine geringfügige Reduktion von einem Monat ange- zeigt. 21.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der bloss versuchten Begehung veranschlagt die Kammer für den versuchten Betrug zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 80 Tage, zu asperieren. 22. Asperation für den mehrfachen Betrug nach Ziff. I.9 AKS 22.1 Objektive Tatschwere Mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 3'000.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens vergleichsweise noch eher leicht verletzt. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er der F.________ AG zwei gefälschte Arbeitsrapporte vorlegte und zweimal die Unterschrift der R.________(AG) fälschte. Seine Machenschaften gehen je- doch nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betrugs Erforder- liche hinaus; sie begründen vielmehr die dem Betrug immanente Arglist. Daher und weil die Urkundenfälschungen als selbständige Straftaten sanktioniert werden (sie- he E. V.24 hiernach) fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Von einer gewissen Verwerflichkeit zeugt insbesondere, dass der Beschuldigte im gefälschten Arbeitsrapport betreffend die Kalenderwoche 33 einen deutlich höhe- ren Betrag geltend machte, nachdem die F.________ AG den gefälschten Arbeits- rapport betreffend die Kalenderwoche 32 vorbehaltlos akzeptiert hatte. 47 Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Mo- tiven. Er betrug die F.________ AG wissentlich und willentlich mehrfach, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu ver- schaffen. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Namentlich hätte er sich auf legalem Weg ein Er- werbseinkommen verschaffen können, zumal er bei der F.________ AG als Tem- porärmitarbeiter registriert war. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 22.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend zwei Monate (≙ 60 Tage), zu asperieren. 23. Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.1a und Ziff. I.2 AKS 23.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt die Unter- zeichnung eines Autoleasingvertrags mit einem falschen Namen zugrunde, weil der Täter selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Entsprechend dem Aufwand der Fälschung sowie der Art des anvisierten Vorteils resp. Nachteils ist die Strafe zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Zahlungsaufträge sind keine amtlichen Dokumente oder öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB, denen im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdig- keit zukommen würde. Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als vergleichsweise noch leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche An- gaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern ei- genhändig zwei Zahlungsaufträge aufsetzte und zweimal die Unterschrift seiner Mutter fälschte. Dies und der avisierte Vermögensvorteil über CHF 37’500.00 zu Lasten einer Familienangehörigen zeugen von einer nicht unerheblichen Skrupello- sigkeit und kriminellen Energie. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere der zwei Urkundenfäl- schungen als je noch mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar und entsprechend je eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen. 48 23.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Er fälschte die zwei Zahlungsaufträge wissentlich und willentlich, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, ihm CHF 37'500.00 ab dem Bankkonto seiner Mutter zu überweisen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zu- sammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.23.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 23.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für die zwei Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________ je Freiheitsstrafen von einem Monat. Diese sind auf- grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den (versuchten) Betrugshandlungen zum Nachteil von E.________ im Umfang von je 1/2, ausma- chend insgesamt einen Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren. 24. Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS 24.1 Objektive Tatschwere Arbeitsrapporte sind keine besonders bedeutsamen Urkunden. Daher und obgleich der Beschuldigte zwei Arbeitsrapporte fälschte, wiegt die Verletzung des geschütz- ten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechts- verkehrs mit Urkunden noch leicht. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er gegenüber seiner damaligen Arbeitgeberin/Stellenvermittlerin in zwei Ar- beitsrapporten falsche Angaben betreffend angeblich geleisteter Arbeitsstunden und angeblich gehabter Spesen machte sowie die Unterschrift seiner Einsatzfirma fälschte. Damit legte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit dem unter E. V.23.1 hiervor erwähnten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sowie mit den unter E. V.23 hiervor beurteilten Urkundenfälschungen zum Nachteil von E.________ für vergleichbar und entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Mo- nat als angemessen. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen monetärer Art. Er fälschte die Arbeitsrapporte wissentlich und willentlich, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu ver- schaffen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (sie- he E. V.24.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 49 24.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung zum Nachteil der F.________ AG eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Betrug zum Nachteil der F.________ AG im Umfang von 1/2, ausmachend ein hal- ber Monat (≙ 15 Tage), zu asperieren. 25. Asperation für die Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS 25.1 Objektive Tatschwere Das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» stellte den einzigen Nach- weis der Voraussetzungen für die Auszahlung des COVID-19-Kredits dar und wur- de mit Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag (Urteil des Bundesge- richts 7B_274/2022 vom 01.03.2024 E. 4.2 f.). Insofern handelt es sich beim For- mular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» um eine bedeutsame Urkunde. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zu- verlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel fällt daher nicht unerheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung, obgleich er im Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» explizit und in Fettschrift darauf hingewie- sen wurde, dass er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben namentlich we- gen Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstraffe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann. Das zeugt von ei- ner ausgeprägten kriminellen Energie. Das Vorgehen des Beschuldigten bedurfte sodann einer gewissen Planung, musste er doch vorab das Formular «COVID-19- Kredit (Kreditvereinbarung)» beschaffen, eine «geeignete» Unternehmung als an- gebliche Kreditantragstellerin ausfindig machen und bei der kreditgebenden V.________(Bank) ein Bankkonto eröffnen, auf welches der beantragte Kredit aus- bezahlt werden kann. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessen. 25.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen finanzieller Natur. Er wollte sich durch die Auszahlung des beantragten COVID-19- Kredits über CHF 37'500.00 einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaf- fen. Die Tat wäre klar vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 25.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, zu asperieren. 50 26. Asperation für die Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 26.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 20 Strafeinheiten vor. Diesem liegt die Fälschung einer Identitätskarte zugrunde, um sich Zugang zu ei- nem zutrittsgesperrten Spielcasino zu verschaffen. Entsprechend der Häufigkeit des Gebrauchs und/oder des Aufwands der Fälschung ist die Strafe zu erhöhen re- sp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Nach Ansicht der Kammer fällt der Gebrauch zweier eigenhändig gefälschter Ar- beitszeugnisse im Rahmen einer Stellenbewerbung verschuldensmässig deutlich stärker ins Gewicht als die Tathandlung im Referenzsachverhalt. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eineinhalb Monate als angemessen. 26.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Wenngleich die Kammer nachvollziehen kann, dass er gegenüber einer potentiellen Arbeitgeberin seine Inhaftierung in der Justizvollzugs- anstalt AE.________ nicht offenlegen wollte, kann sein Verhalten nicht goutiert werden. Der Beschuldigte hätte sich rechtmässig verhalten können und auch müs- sen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 26.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausma- chend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren. 27. Asperation für die Geldwäscherei nach Ziff. I.1b AKS 27.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte bezog im August 2018 die zuvor betrügerisch erlangten CHF 25'000.00 ab seinem eigenen Bankkonto in mehreren Tranchen und verwen- dete diese für eigene, nicht näher bekannte Zwecke. Damit vereitelte er die Einzie- hung deliktisch erlangter Vermögenswerte. Die geschützten Rechtsgüter der Rechtspflege und der Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten E.________ wurden bei einer Deliktssumme von CHF 25'000.00 vergleichsweise noch eher leicht verletzt. Betreffend die Geldwäschereihandlungen ist dem Beschuldigten keine besonders ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten. Diese beschränkten sich auf einen re- lativ kurzen Zeitraum und gingen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands der Geldwäschrei Erforderliche hinaus. Sie sind sodann die naheliegende Folge des vorangegangenen Betrugs und bereits teilweise durch die dafür ausge- sprochene Sanktion abgegolten; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen As- perationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.27.3 hiernach). Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessen. 51 27.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste um die deliktische Herkunft des sich auf seinem Bankkonto befindlichen Geldbetrags. Sein primärer Beweg- grund bestand darin, den zuvor mittels Betrugs erlangten Geldbetrag zu verbrau- chen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 27.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine Frei- heitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 1/2, ausmachend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren. 28. Asperation für den Diebstahl nach Ziff. I.5 AKS 28.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt ein einfacher Diebstahl zugrunde, bei welchem der Täter in einem Elektronikfachgeschäft ein Gerät von CHF 2'000.00 behändigt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlässt. Für einen Einschleichdiebstahl, bei dem der Täter die Garderobe einer Turnhalle betritt und aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00 erbeutet, empfehlen die VBRS-Richtlinien ebenfalls 30 Strafeinhei- ten. Entsprechend dem Deliktsbetrag und dem Vorgehen ist die Strafe jeweils zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte entwendete aus dem Briefkasten von Y.________ ein Paket mit zwei Elektrozahnbürsten. Der Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 400.00 knapp über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB. Die Verlet- zung des geschützten Rechtsguts des Vermögens wiegt insofern leicht. Den Brief- kasten der Nachbarin zu öffnen und sich deren Paketpost zu bedienen, bedarf zwar weder besonderer Planung noch spezieller krimineller Energie, ist jedoch äusserst dreist. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit den Referenz- sachverhalten der VBRS-Richtlinien für vergleichbar und entsprechend eine Frei- heitsstrafe von einem Monat als angemessen. 28.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen, pekuniären Motiven. Er hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 28.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von Y.________ eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, zu asperieren. 52 29. Zwischenfazit Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 500 Tagen, ent- sprechend 16 Monate und 20 Tage: Einsatzstrafe für den Betrug nach Ziff. I.1a AKS 180 Tage Asperation für den versuchten Betrug nach Ziff. I.2 AKS 80 Tage Asperation für den mehrfachen Betrug nach Ziff. I.9 AKS 60 Tage Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.1a AKS 15 Tage Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.2 AKS 15 Tage Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS 15 Tage Asperation für die Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS 40 Tage Asperation für die Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 45 Tage Asperation für die Geldwäscherei nach Ziff. I.1b AKS 30 Tage Asperation für den Diebstahl nach Ziff. I.5 AKS 20 Tage Total 500 Tage 30. Täterkomponenten 30.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Der Strafregis- terauszug vom 3. Juli 2024 weist folgende Verurteilungen aus (pag. 1369): ̶ Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 23. Oktober 2008 Delikte: Betrug, Diebstahl, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Ver- untreuung, Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr, Vergehen gegen das Waffengesetz Tatzeitraum: 21. Juni 2003 bis 22. Januar 2007 Sanktion: Freiheitsstrafe von 12 Monaten und Busse ̶ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. August 2013 Delikte: Betrug, Urkundenfälschung, Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen ohne Bewilligung Tatzeitraum: 9. Oktober 2012 bis 29. Dezember 2012 Sanktion: Freiheitsstrafe von 90 Tagen ̶ Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019 Delikte: Betrug, gewerbsmässiger Check- oder Kreditkartenmissbrauch, falsche Anschul- digung, Urkundenfälschung, Tatzeitraum: 5. Dezember 2013 bis 7. Juli 2016 Sanktion: Freiheitsstrafe von 16 Monaten und Busse Diese drei Vorstrafen illustrieren, dass der heute 48-jährige Beschuldigte seit dem Jahr 2003 grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere der Umstand, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während ei- nes hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten beging, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und 53 Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen fallen im Umfang von mindestens fünf Monaten straferhöhend ins Gewicht. Über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Kammer nur wenig bekannt, weil jener für die Erstellung des Leumundsberichts nicht er- reichbar (pag. 1381) und an der Berufungsverhandlung säumig (pag. 1399) war. In seinem Betreibungsregisterauszug vom 4. Juli 2024 sind zahlreiche Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung von CHF 199'438.70 verzeichnet (pag. 1373 f.). Ob der Beschuldigte gegenwärtig einer Erwerbsarbeit nachgeht, ist nicht bekannt. Zum Urteilszeitpunkt befand er sich wegen Schwindels resp. einer hypertensiven Krise und Verdachts auf eine ischämische Attacke in medizinischer Behandlung (pag. 1406 ff.). Insofern erscheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wirklich gut, sie wirken sich aber weder strafmindernd noch straferhöhend aus. 30.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und nunmehr mehr als vier Jahre zurücklie- genden Straftaten hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen las- sen. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet. Dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Strafverfahren wegen Betrugs und Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369), darf aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zu- ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Kammer hat kein Verständnis dafür, dass der Beschuldigte – notabene der al- leinige Berufungsführer – der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Abgesehen davon hat er sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt ver- halten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu sei- nen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. 30.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Sol- che liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 30.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von mindestens 5 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 31. Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von über 21 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hier- 54 vor), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 32. Unbedingter Vollzug 32.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentli- chen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozia- ler Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge- wichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29.03.2023 E. 2.3.4). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 32.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen dem 2. August 2018 und dem 2. April 2020 und damit teilweise bevor und teilweise nach der Verurteilung vom 29. März 2019 zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten (pag. 1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Ein Aufschub der Freiheits- strafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind offenkundig nicht gegeben. Negativ auf die Bewährungsaussichten des Be- schuldigten wirkt sich namentlich aus, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten beging und mehrfach einschlägig vorbestraft ist (siehe E. V.30.1 hiervor). Zu seinen aktuellen persönli- chen Verhältnissen ist nur wenig bekannt (siehe E. V.30.1 hiervor). Aufgrund seiner Verweigerungshaltung sowie mangels Einsicht und Reue im Hinblick auf die vorlie- gend zu beurteilenden Taten (siehe E. V.30.2 hiervor) muss ihm jedoch eine un- günstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte Freiheitsstrafe in Verbin- dung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nur am Rande und im Bewusstsein um die Unschuldsvermutung sei erwähnt, dass bei der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Verfahren gegen den Beschuldig- 55 ten wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 33. Anrechnung Polizeihaft Der Beschuldigte befand sich am 5. Januar 2019 (pag. 6 ff.) sowie vom 20. bis 23. Juni 2020 (pag. 13 ff.) in Polizeihaft. Die 5 Hafttage werden an die Freiheitsstra- fe angerechnet (Art. 51 StGB). 34. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, unter An- rechnung der 5-tägigen Polizeihaft. VI. Zivilpunkt 35. Rechtliche Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ver- weist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur je- ne Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haf- tung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Ver- schulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Auflage 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). 36. Zivilklage der F.________ AG 36.1 Erwägungen der Kammer Mit Strafantrag vom 4. September 2019 konstituierte die F.________ AG, handelnd durch T.________, als Zivilklägerin. Sie bezifferte ihren Schaden auf CHF 4'000.00 (pag. 355 f.). Die Vorinstanz bestimmte den ersatzfähigen Schaden ohne nähere Begründung auf CHF 3'105.50. Soweit weitergehend wies sie die Zivilklage ab (pag. 1319). Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. Zur Begründung führte er aus, die 56 F.________ AG hätte die Zahlungen nicht auslösen dürfen, weshalb vom Zivilge- richt Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR zu prüfen seien (pag. 1402). Aktenkundig und vom Beschuldigten unbestritten geblieben ist, dass die F.________ AG dem Beschuldigten für vermeintliche Arbeitseinsätze in den Kalen- derwochen 32 und 33 insgesamt CHF 3'103.50 auf sein Bankkonto bei der AF.________ (Bank) überwiesen (pag. 346 f.) sowie dass die F.________ AG die diesbezüglich gegenüber der R.________(AG) geltend gemachten Rechnungen über CHF 5'700.80 storniert (pag. 353 f.) hat. Insofern und gestützt auf den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (siehe E. IV.15.4 hiervor) kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die F.________ AG wider- rechtlich und kausal im Vermögen geschädigt hat. Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR liegen mangels Selbstverschuldens der F.________ AG (siehe aus- führlich E. III.13.4.2 hiervor) nicht vor. Hinsichtlich die Höhe des zivilrechtlich ersatzfähigen Schadens erhellt aus den ver- fügbaren Unterlagen nicht, ob die F.________ AG über den an den Beschuldigten ausbezahlten Nettolohn von CHF 3'103.50 geschädigt ist. Denkbar ist etwa, dass sie auch bereits die Sozialbeiträge an die AHV etc. ausgerichtet hat. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Kammer aufgrund des Verschlechterungs- verbots den Zivilpunkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hiervor). Sie darf der F.________ AG höchstens einen Schadenersatz im Umfang der erstinstanzlich gesprochenen CHF 3'103.50 zusprechen. 36.2 Fazit Der Beschuldigte hat der F.________ AG einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'103.50 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 37. Verfahrenskosten 37.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'056.00, entsprechend 80 % der gesamten Verfahrenskosten über CHF 12'570.00, sind vom Beschuldigten zu tragen. 57 37.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen. Für die Einstellung werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden (siehe E. II.7.3.3 hiervor). 38. Amtliche Entschädigung 38.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). 38.2 Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 16'575.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 38.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 10. Juli 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 4'010.15 geltend (Auf- wand bis 31.12.2023: amtliches Honorar von CHF 1'666.66 + Auslagen von CHF 120.10 + Reisezuschlag von CHF 75.00 + Mehrwertsteuer von CHF 143.35; Aufwand ab 01.01.2024: amtliches Honorar von CHF 1'800.00 + Auslagen von CHF 4.80 + Reisezuschlag von CHF 50.00 + Mehrwertsteuer von CHF 150.23). Nachfolgende Positionen sind zu kürzen: 58 ̶ Aufwand bis 31.12.2023: • 12.12.2022 bis 01.04.2023: Die Zwischen der Berufungsanmeldung und dem Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung geltend gemachten Kontak- te mit dem Mandanten sowie das fakturierte Aktenstudium betreffen nicht das oberinstanzliche Verfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Es erfolgt eine Kürzung um 50 Minuten. • 23.05.2023: Der für die Weiterleitung der Verfügung des Obergerichts vom 22. Mai 2023 an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu ver- güten. Es erfolgt eine Kürzung um 10 Minuten. • 01./03.06.2023: Für das Stellen des Fristverlängerungsgesuchs vom 1. Juni 2023 und das Studium der Genehmigungsverfügung vom 2. Ju- ni 2023 erscheinen 5 Minuten angemessen. Der für die Weiterleitung der Genehmigungsverfügung an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 20 Minuten. • 12./13.06.2023: Für das Stellen des Fristverlängerungsgesuchs vom 12. Juni 2023 und das Studium der Genehmigungsverfügung vom 12. Ju- ni 2023 erscheinen 5 Minuten angemessen. Der für die Weiterleitung der Genehmigungsverfügung an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 20 Minuten. • 22./24.06.2023: Für die Eingabe vom 22. Juni 2023 (Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG aus dem Berufungsverfahren) und das Studium der sich darauf beziehenden Verfügung des Obergerichts vom 24. Juni 2023 erscheint 1 Stunde ausrei- chend. Es erfolgt eine Kürzung um 10 Minuten. • 10.10.2023: Der Mandant erhielt die Vorladung vom 9. Oktober 2023 di- rekt zugestellt, weshalb eine reine Weiterleitung an jenen nicht erforderlich war. Es erfolgt eine Kürzung um 5 Minuten. • 17.10.2023: Der für die Weiterleitung der Verfügung vom 13. Okto- ber 2023 an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Ar- beit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 5 Minuten. Der fakturierte Aufwand von 500 Minuten wird um 120 Minuten auf 380 Minu- ten, entsprechend 6.33 Stunden, gekürzt. ̶ Aufwand ab 01.01.2024: • 08./09.07.2024: Für die Vorbereitung des Parteivortrags erscheinen 5 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung um 70 Minuten. Der fakturierte Aufwand von 540 Minuten wird um 70 Minuten auf 470 Minuten, entsprechend 7.83 Stunden, gekürzt. Nach dem Gesagten beträgt der zu entschädigende Aufwand 14.16 Stunden. 59 Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'315.20; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 3'315.20 zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VIII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 60 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezem- ber 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS) 1.2. Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS) 1.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS) 1.4. Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, angeblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS) 1.5. Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. Anfang 2014 bis ca. Ende Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS) eingestellt wurden, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) von CHF 1'257.00 an den Kanton Bern. 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS) 2.2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS) 2.3. von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS) 2.4. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Horgen (Ziff. 11 AKS) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) von CHF 1'257.00 an den Kanton Bern. 61 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 3.1.1. ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS) 3.1.2. ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS) 3.2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mitte August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1b AKS) 3.3. des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2018 bis 23. Okto- ber 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS) 4. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.75 200.00 CHF 13’950.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 915.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’390.80 CHF 1’185.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’575.90 und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtli- che Verteidigung von A.________ mit CHF 16'575.90 entschädigt. 5. für den Zivilpunkt keine Kosten geschieden wurden. 6. weiter verfügt wurde, dass 6.1. die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör: 1 vierläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen (Ass. A3), 1 Gaspistole inkl. Zubehör und Koffer (Ass. A4), 1 zweiläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen und Koffer (Ass. A5), 1 Reiz- stoffsprach (Ass. A7) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). 6.2. folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten bleiben: 1 Überwei- sungsantrag (Ass. A1), 1 kroatischer Reisepass, lautend auf AC.________ (Ass. A2), 1 Couvert mit Kontoauszug C.________ AG (Ass. A5), 3 Schreiben C.________ AG (Ass. A10), 1 Security Ausweis PNZ, lautend auf AD.________ (Ass. A11), 1 Kündigungsschreiben H.________ (Bank) vom 25. Juli 2018 betr. E.________ (Ass. A15), 4 Kassentransaktionen C.________ AG (Ass. A16), 1 Brief AG.________ (Ass. A8), 1 Lohnabrechnung AA.________ (Ass. A9), 1 Originallieferschein Interdiscount vom 25. Januar 2019 (Y.________). 62 II. Auf den Antrag von A.________, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fälschen von Ausweisen, angeblich be- gangen ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS), wird aufgrund des Eintritts der Ver- folgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1. am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. 1a AKS), 1.2. am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS), 1.3. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS), 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach; Ziff. 9 AKS), 2.2. am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS), 3. des Fälschens von Ausweisen, begangen am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS), und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (Ziff. I.3 hiervor) sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der auf die Schulsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (80 %) von CHF 10'056.00. 63 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Rechtsanwalt B.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.33 200.00 CHF 1’266.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’402.60 CHF 108.00 Auslagen ohne MWST CHF 52.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’563.10 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.83 200.00 CHF 1’566.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’620.80 CHF 131.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’752.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'315.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'315.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 3'103.50 Schadenersatz an die F.________ AG. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 64 VII. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN- Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Strafklägerin 1 - der Strafklägerin 2 - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. Juli 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. September 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 65