der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in Bern, durch Missachtung des Rechtsvortritts, und in Anwendung der Artikel 47, 106 und 333 StGB 36 Abs. 2 und 90 Abs. 1 SVG 14 Abs. 1 VRV 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'790.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.