Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich und wird wie in erster Instanz wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Missachtung des Rechtsvortritts, verurteilt, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Im Ergebnis muss er somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'790.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 bezahlen. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung nicht auszurichten. 23 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: