22 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 177). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).