Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 177). Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass – soweit beurteilbar – sowohl das Vorleben als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geordnet sind und bei ihm keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen ist. Der Beschuldigte ist somit zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben wird auf drei Tage festgesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 333 und Art. 106 Abs. 2 StGB).