18. Konkrete Strafzumessung Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist die einfache Verkehrsregelverletzung mit einer Busse zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt mithin Busse bis CHF 10'000.00 (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 333 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigte die massgebenden Tat- und Täterkomponenten und setzte die Busse unter Beachtung der VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.