21 trittsberechtigtes Fahrzeug zu behindern resp. gar mit einem solchen zu kollidieren. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in Bern, E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), durch Missachtung des Rechtsvortritts, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung