Der Beschuldigte wusste, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand und an besagter Kreuzung Rechtsvortritt galt bzw. gilt (vgl. pag. 130 Z. 23). Indem er in die Kreuzung fuhr, ohne vorher ausreichend abgebremst resp. aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse angehalten und sich vergewissert zu haben, dass kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug herannaht, nahm er zumindest in Kauf, ein vor-