Der Beschuldigte behinderte C.________ mithin offensichtlich in seiner Fahrt und gewährte ihm den ihm zustehenden Rechtsvortritt nicht. Er hat sich folglich anders als C.________, der gemäss Beweisergebnis nicht mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, nicht regelkonform verhalten und kann sich entsprechend – entgegen seiner Ansicht (vgl. pag. 330 f. E. V) – nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand und an besagter Kreuzung Rechtsvortritt galt bzw. gilt (vgl. pag.