Den objektiven Tatbestand erfüllt mithin, wer auf Strassenverzweigungen dem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt, indem er dieses Fahrzeug in seiner Fahrt behindert, seine Geschwindigkeit nicht frühzeitig mässigt und trotz Verpflichtung nicht vor Beginn der Verzweigung hält. Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar sind, wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG).