Anderes gilt nur dort, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zum Ganzen BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 und Urteile des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.16 sowie 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Den objektiven Tatbestand erfüllt mithin, wer auf Strassenverzweigungen dem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt, indem er dieses Fahrzeug in seiner Fahrt behindert, seine Geschwindigkeit nicht frühzeitig mässigt und trotz Verpflichtung nicht vor Beginn der Verzweigung hält.