Wer sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhält und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen und erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Anderes gilt nur dort, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zum Ganzen BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 und Urteile des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.16 sowie 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).