26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhält und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen und erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen.