20 (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]). Eine Behinderung in der Fahrt liegt schon dann vor, wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern. Ist eine Kreuzung unübersichtlich, muss der Wartepflichtige darauf achten, sein Einbiegemanöver ohne Behinderung der Vortrittsberechtigten auszuführen.