15. Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 36 Abs. 2 SVG regelt namentlich, dass auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt hat, wobei die Regelung durch Signale oder durch die Polizei vorbehalten bleibt. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten