Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise – soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann – somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Der Schluss der Vorinstanz, der mit Strafbefehl vom 29. März 2021 angeklagte Sachverhalt sei erstellt, ist nicht zu beanstanden; auf deren Beweiswürdigung und -ergebnis ist abzustellen. IV. Rechtliche Würdigung