Entgegen der Ansicht der Verteidigung gibt es sodann keine Indizien, dass sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung von Aspekten wie beispielsweise der Herkunft oder der beruflichen Tätigkeit der Beteiligten beeinflussen liess. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz liegt nach dem Ausgeführten schliesslich offensichtlich nicht vor. Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise – soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann – somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz.