_ mithin nicht zu entkräften. Daran ändert auch sein ungetrübter automobilistischer Leumund nichts. Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel sowohl sachlich als auch unvoreingenommen würdigte und die Aussagen von C.________ sowie D.________ – wie bereits einleitend festgehalten – zurecht als glaubhaft qualifizierte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gibt es sodann keine Indizien, dass sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung von Aspekten wie beispielsweise der Herkunft oder der beruflichen Tätigkeit der Beteiligten beeinflussen liess.