Insoweit sind die Angaben des Beschuldigten, die nicht nur den glaubhaften Zeugenaussagen, sondern auch den Schadensbildern widersprechen, als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst einräumte, er habe nicht mehr ausweichen können, als er C.________ gesehen habe, was nichts anderes bedeutet, als dass er nicht rechtzeitig reagieren, bremsen und halten konnte, als er C.________ bemerkte. Gesamthaft vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Schilderungen von C.________ und D.________ mithin nicht zu entkräften.