Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei zunächst gesagt habe, etwa mit 30 km/h gefahren zu sein, nur drei Sätze später indes erwähnt habe, er sei langsamer als 30 km/h gefahren und auf Frage, was nun stimme, äusserte der Beschuldigte, er habe gewusst, dass er aus der «30er-Zone» gekommen sei. Auf der Kreuzung sei er aber langsamer gefahren (zum Ganzen pag. 130 Z. 23 f.). Er erachte seine damalige Geschwindigkeit mit Blick auf die Verkehrssituation als angemessen und habe vor dem Befahren der Kreuzung verlangsamt (pag. 130 Z. 28 und Z. 31).