Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, erklärte er vielmehr nüchtern, genau und verständlich, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände er welche Schlüsse zog. Insgesamt ergeben seine Aussagen ein stimmiges Ganzes und decken sich soweit möglich mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Schadensbildern und den glaubhaften Angaben von C.________. Auf D.________'s Aussagen, die nach dem Ausgeführten diverse Realkennzeichen enthalten, ist somit abzustellen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei auf der Unfallstelle an, er sei auf der E.________ (Strasse) Richtung H.________ gefahren. Bei der Kreuzung F.______