Er räumte unumwunden ein, kein Spezialist des Unfalldienstes zu sein, womit er entgegen der Ansicht des Beschuldigten aber nicht sagte, er könne die «Schuldfrage» nicht beantworten. Weiter erklärte er in der Folge differenziert, eingehend, nachvollziehbar und sachlich – mithin weder «vage» noch «spekulativ» –, weshalb er davon ausgehe, dass während der Kollision beide Fahrzeuge in Bewegung waren, der Beschuldigte mit einem Abstand von rund eineinhalb Metern vor C.________ in die Kreuzung fuhr und letzterer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht überschritt. Sodann gibt es keine Hinweise, dass sich D.________ bei der Erfassung des Unfalls resp.