Dies bedinge aber einen gewissen Abstand, den es vorliegend offensichtlich nicht gegeben habe, zumal es ansonsten nicht zur Kollision gekommen wäre. In dem Moment, in welchem der Beschuldigte auf die Kreuzung fahre und C.________ sehe, hätte der Abstand rund sieben Meter sein müssen, damit der Beschuldigte vortrittsberechtigt gewesen wäre. Vorliegend hätten wir aber nur eine Differenz von rund eineinhalb Meter, weshalb es nicht sein könne, dass der Beschuldigte vortrittsberechtigt gewesen sei, und er behaupte, dass beide mit einer minimen Differenz von etwa eineinhalb Metern auf die Kreuzung gefahren seien (zum Ganzen pag. 126 Z. 28 ff. und pag. 127 Z. 1 ff.; ferner pag.