Es sei nicht so, dass der Beschuldigte zehn Meter vor C.________ auf der Kreuzung und daher vortrittsberechtigt gewesen sei. Beide müssten sich die Chance geben, noch bremsen und reagieren zu können, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Nach seinem Verständnis wäre der Beschuldigte vortrittsberechtigt gewesen, wenn er in einem Zeitpunkt auf die Kreuzung gefahren wäre, in dem er noch kein von rechts kommendes Auto habe sehen können. Dies bedinge aber einen gewissen Abstand, den es vorliegend offensichtlich nicht gegeben habe, zumal es ansonsten nicht zur Kollision gekommen wäre.