17 führte D.________ schliesslich aus, gemäss dem Unfallhergang hätten beide relativ gleichzeitig die Kreuzung befahren und beide Fahrzeuge seien am Rollen gewesen. Der Beschuldigte habe die «Schnauze» etwas – vielleicht rund eineinhalb Meter – weiter vorne gehabt als C.________. Das sehe man am Schadensbild der Beifahrertür des Peugeots; der Abstand von der Front zur Beifahrertür betrage rund eineinhalb Meter. Der wichtige Punkt sei, dass beide am Fahren gewesen seien und es zeitgleich passiert sei. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte zehn Meter vor C._____