Das heisse, dass man als Lenker die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und abbremsen müsse, um dem vortrittsberechtigten Fahrzeug den Vortritt zu gewähren. Wie auf dem Schadensbild erkennbar sei, sei der Peugeot im Kollisionszeitpunkt nicht gestanden, sondern gefahren und auch wenn er auf die Kreuzung gefahren wäre, um zu schauen, ob jemand komme, wäre er nicht stillgestanden (zum Ganzen pag. 124 Z. 38). Auf Frage von Rechtsanwalt B.________, ob nicht der Beschuldigte vortrittsberechtigt sei, wenn er vor C.________ auf der Kreuzung gewesen sei,