_ entgegnete, ihm gehe es um den automobilistischen Leumund des Zeugen, und C.________ die Frage schliesslich dahingehend beantwortete, dass er gar nie gesagt habe, eine zweite Massnahme gehabt zu haben und ihn (gemeint: Rechtsanwalt B.________) dies nichts angehe (zum Ganzen pag. 119 Z. 19 ff.). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass C.________ in beiden Einvernahmen übereinstimmend beschrieb, er habe das Tempo vor der Kreuzung verlangsamt und den Schulter-