räumte C.________ ein, es sei nicht sein erster Unfall gewesen, er habe bereits einmal wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs seinen Führerschein für einen Monat abgeben müssen. Als Rechtsanwalt B.________ nachfragte, ob er bislang nur eine Administrativmassnahme gehabt habe, wandte die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin ein, dass es vorliegend um den Vorfall vom 8. Oktober 2020 gehe, worauf Rechtsanwalt B.________ entgegnete, ihm gehe es um den automobilistischen Leumund des Zeugen, und C.________ die Frage schliesslich dahingehend beantwortete, dass er gar nie gesagt habe, eine zweite Massnahme gehabt zu haben und ihn (gemeint: Rechtsanwalt B.__