Damit übt er rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend lassen seine für den Beschuldigten vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr nachvollziehbar und überzeugend; die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, die Aussagen von D.___