14. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die unter E. 13 oben zusammengefassten Einwände des Beschuldigten ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ seine Beweiswürdigung für den Beschuldigten mehrheitlich an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt und dabei nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit übt er rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).