Aufgrund all dieser Faktoren und der unübersichtlichen Sichtverhältnisse bei besagter Kreuzung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte entsprechend seinen glaubhaften Aussagen sehr vorsichtig und langsam resp. «nicht einmal mit 30 km/h im Schritttempo» auf die Kreuzung zugefahren sei. Er habe zudem weder damit rechnen müssen noch dürfen, dass C.________ im Feierabendverkehr so schnell her-