Weiter zeigten die Schadensbilder wie erwähnt, dass die Kollision nicht an der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten, sondern zwischen der Tür des vorderen und hinteren Beifahrersitzes stattgefunden habe, was beweise, dass sich der Peugeot – entgegen C.________'s Behauptung – bereits auf der Kreuzung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei (zum Ganzen pag. 319 E. 7.1, pag. 326 E. 6 und pag. 327 f. E. 2). Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den heranfahrenden C.________ übersehen habe. Der Beschuldigte habe einen ungetrübten automobilistischen Leumund und sei ein sehr vorsichtiger, verantwortungsvoller Fahrzeuglenker.