bei der Kollision seine Hand derart heftig an der Lüftung im Innenraum seines Fahrzeugs angeschlagen habe, dass die Lamellen dieser Lüftung zerbrochen seien, sei im Weiteren klar, dass C.________ «mit Bestimmtheit» viel schneller auf die Kreuzung zugefahren sei, als er behaupte, und folglich nicht mehr habe bremsen können. Weiter zeigten die Schadensbilder wie erwähnt, dass die Kollision nicht an der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten, sondern zwischen der Tür des vorderen und hinteren Beifahrersitzes stattgefunden habe, was beweise, dass sich der Peugeot – entgegen C.________'s Behauptung – bereits auf der Kreuzung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei (zum Ganzen pag.