319 E. 7 und pag. 326 E. 6; ferner pag. 321 E. 7.4, pag. 325 E. 2 und pag. 329 E. 1). Aufgrund der Schadensbilder und dem Umstand, dass C.________ bei der Kollision seine Hand derart heftig an der Lüftung im Innenraum seines Fahrzeugs angeschlagen habe, dass die Lamellen dieser Lüftung zerbrochen seien, sei im Weiteren klar, dass C.________ «mit Bestimmtheit» viel schneller auf die Kreuzung zugefahren sei, als er behaupte, und folglich nicht mehr habe bremsen können.